Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Zeugnis
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Über die bestandene Dienstprüfung ist von der bzw. vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen (Anlage 5), in dem alle Fächergruppen der Dienstprüfung aufzugliedern und allfällige Teilprüfungen anzuführen sind. Gegebenenfalls sind bei der betreffenden Fächergruppe die Worte „mit Auszeichnung bestanden“ anzufügen (§ 31 Abs. 5 BDG 1979). Allfällige Anrechnungen (§ 30 BDG 1979) sind festzuhalten; allfällige praktische Verwendungen sind schlagwortartig zu beschreiben.Über die bestandene Dienstprüfung ist von der bzw. vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen (Anlage 5), in dem alle Fächergruppen der Dienstprüfung aufzugliedern und allfällige Teilprüfungen anzuführen sind. Gegebenenfalls sind bei der betreffenden Fächergruppe die Worte „mit Auszeichnung bestanden“ anzufügen (Paragraph 31, Absatz 5, BDG 1979). Allfällige Anrechnungen (Paragraph 30, BDG 1979) sind festzuhalten; allfällige praktische Verwendungen sind schlagwortartig zu beschreiben.
(2)Absatz 2,Das Original des Zeugnisses ist der bzw. dem Ausbildungsteilnehmer/in auszuhändigen. Eine Zweitschrift des Zeugnisses ist gemeinsam mit allfälligen Teilprüfungsprotokollen und den Ergebnissen allfälliger praktischer Prüfungsarbeiten im Personalakt abzulegen.
Schlagworte
Ausbildungsteilnehmer, Ausbildungsteilnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018
Dokumentnummer
NOR40143332