Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
4. Abschnitt
Gestaltung der einzelnen Grundausbildungen
1. Unterabschnitt - Kanzleidienst
Ausbildungslehrgang für den Kanzleidienst
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) ist von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten des Oberlandesgerichts (erforderlichenfalls von der Oberstaatsanwaltschaft) als Ausbildungslehrgang einzurichten und zu gestalten.
(2)Absatz 2,Sie ist von allen bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften aufzunehmenden v4-Bediensteten grundsätzlich im Rahmen eines einmonatigen Dienstverhältnisses auf Probe (§ 4 Abs. 3 zweiter Satz VBG) zu absolvieren. Die Zuweisung zum Ausbildungslehrgang erfolgt in diesen Fällen mit Beginn des Dienstverhältnisses auf Probe. Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, ist der jeweilige Ausbildungsort.Sie ist von allen bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften aufzunehmenden v4-Bediensteten grundsätzlich im Rahmen eines einmonatigen Dienstverhältnisses auf Probe (Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz VBG) zu absolvieren. Die Zuweisung zum Ausbildungslehrgang erfolgt in diesen Fällen mit Beginn des Dienstverhältnisses auf Probe. Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, ist der jeweilige Ausbildungsort.
(3)Absatz 3,Wenn sich bei der Abwicklung der Ausbildungslehrgänge Kapazitätsprobleme ergeben, kann die Absolvierung auch in einem späteren Zeitraum, längstens jedoch innerhalb der einjährigen Ausbildungsphase (§ 66 Abs. 2 Z 3 VBG), erfolgen.Wenn sich bei der Abwicklung der Ausbildungslehrgänge Kapazitätsprobleme ergeben, kann die Absolvierung auch in einem späteren Zeitraum, längstens jedoch innerhalb der einjährigen Ausbildungsphase (Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, VBG), erfolgen.
(4)Absatz 4,Im Ausbildungslehrgang sind die in der Anlage 1 angeführten Gegenstände – unter dem Blickwinkel der Arbeit im Kanzleidienst – im Umfang der dort ausgewiesenen Stundenzahlen mit den jeweils angeführten Ausbildungszielen zu unterrichten.
(5)Absatz 5,Das Ende des Lehrgangs bildet – vor der abschließenden Prüfung – ein in die Lehrgangsstunden nach Anlage 1 nicht einzurechnender Wiederholungskurs im Ausmaß von drei Ausbildungstagen.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018
Dokumentnummer
NOR40143333