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§ 15 KGAV

Fassungen
01.01.2017 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 337/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.01.201731.12.2018 § → § BGBl. II Nr. 337/2016 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2018
§ 1501.01.201531.12.2016 § → § BGBl. II Nr. 348/2014
§ 1501.12.201231.12.2014 BGBl. II Nr. 374/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. II Nr. 337/2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2018

Abkürzung

KGAV

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

2. Unterabschnitt – Kanzleifachdienst

Ausbildungslehrgang für den Kanzleifachdienst

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildungslehrgänge für den Kanzleifachdienst (v3) umfassen
    1. Ziffer eins
      den Ausbildungslehrgang (Absatz 2,) und
    2. Ziffer 2
      die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).
  2. Absatz 2,Aufbau und Einteilung der Lehrgänge (Absatz eins, Ziffer eins,) sind nach Maßgabe der dienstlichen Interessen und didaktischen Erfordernisse zu gestalten, wobei sowohl eine Gliederung in zwei oder mehrere Lehrgangsteile als auch eine geblockte oder modulare Abwicklung zulässig sind.
  3. Absatz 3,Am Ende des Lehrgangs ist, noch vor der kommissionellen Prüfung, ein Wiederholungskurs im Ausmaß von drei Ausbildungstagen abzuhalten. Darüber hinaus sind zwei weitere Wiederholungstage nach Maßgabe der jeweiligen Kursgestaltung anzuordnen.
  4. Absatz 4,Im Rahmen der konkreten Lehrgangsgliederung und –einteilung (Absatz 2,) ist auch auf die jeweils zu absolvierende praktische Verwendung (Absatz 5,) Bedacht zu nehmen. Sie kann vor Beginn des Ausbildungslehrgangs, aber auch geteilt (zwischen Lehrgangsteilen oder vor oder nach dem Lehrgang) zurückgelegt werden; sie ist spätestens vor Antritt zur kommissionellen Prüfung abzuschließen.
  5. Absatz 5,Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) ist in Zivil-, Exekutions-, Außerstreit- und Strafabteilungen zurückzulegen und hat grundsätzlich 180 Arbeitstage, in jeder dieser vier Sparten aber zumindest 25 Arbeitstage zu dauern, wobei
    1. Ziffer eins
      der Verwendung in einer Strafabteilung die Verwendung bei einer Staatsanwaltschaft und der Verwendung in einer Zivilabteilung die Verwendung in einer Grundbuchsabteilung gleichzuhalten ist;
    2. Ziffer 2
      nicht länger als drei Jahre vor Prüfungsantritt bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zurückgelegte
      1. Litera a
        Dienstzeiten und
      2. Litera b
        Ausbildungszeiten als Verwaltungsassistentin oder Verwaltungsassistent sowie als Verwaltungspraktikantin oder Verwaltungspraktikant
      in einer Kanzlei oder Teamassistenz von der nachgeordneten Dienstbehörde bis zum Höchstausmaß von 120 Arbeitstagen in die praktische Verwendung eingerechnet werden können, wobei dadurch die Gesamtdauer der praktischen Verwendung 60 Arbeitstage nicht unterschreiten darf;
    3. Ziffer 3
      sie unabhängig von allfälligen Abwesenheitszeiten (Paragraph 5, Ziffer 2,) in jeder Sparte zumindest 20 Arbeitstage zu umfassen hat, sofern nicht Einrechnungen gemäß Ziffer 2, erfolgt sind.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2014,)

  6. Absatz 7,Die Lehrgangsinhalte dienen neben der Wissensvermittlung insbesondere auch der Vertiefung und Prüfungsvorbereitung („Vorbereitungskurstage“). Die Wiederholung der IT-Inhalte erfolgt im Rahmen der Vorbereitungskurstage für die jeweiligen Fachgegenstände. Die auf Wiederholungskurse entfallenden Zeiten sind in die Gesamtstundenanzahl nicht einzurechnen.
  7. Absatz 8,Die Ausbildungslehrgänge sind nach Bedarf und jedenfalls so einzurichten, dass jeder Vertragsbedienstete, der sich im Dienstvertrag zur Absolvierung der Grundausbildung nach dieser Verordnung verpflichtet hat, diese innerhalb der vereinbarten Frist zurücklegen kann.
  8. Absatz 9,Voraussetzung für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist eine erfolgreich abgeschlossene
    1. Ziffer eins
      Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v4 nach der vorliegenden Verordnung; oder
    2. Ziffer 2
      Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2005,; oder
    3. Ziffer 3
      Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1987,; oder
    4. Ziffer 4
      ‚erste Kanzleiprüfung’ nach der Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170 aus 1897,; oder
    5. Ziffer 5
      Grundausbildung, die von der (nachgeordneten) Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz als gleichwertig (Paragraph 30, BDG 1979) angesehen wird.
  9. Absatz 10,Im Ausbildungslehrgang sind die in der Anlage 2 angeführten Gegenstände gemäß den Ausbildungszielen und im Umfang der (am Beispiel einer möglichen Gliederung in zwei Lehrgangsteile) ausgewiesenen Stundenzahlen möglichst praxisbezogen und entsprechend ihrer Bedeutung für den Fachdienst zu unterrichten. Unabhängig von der jeweiligen Gliederung (Paragraph 15, Absatz 2,) ist die Summe der Ausbildungsstunden maßgeblich.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 337/2016

Schlagworte

Kandidat, Kandidatin, Zivilabteilung, Exekutionsabteilung, Außerstreitabteilung

Im RIS seit

22.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018

Gesetzesnummer

20008052

Dokumentnummer

NOR40187727