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§ 16 KGAV

Fassungen
01.01.2015 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 348/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1601.01.201531.12.2018 § → § BGBl. II Nr. 348/2014 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2018
§ 1601.12.201231.12.2014 BGBl. II Nr. 374/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. II Nr. 348/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2018

Abkürzung

KGAV

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Kanzleifachprüfung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Voraussetzungen für die Zulassung zur Kanzleifachprüfung sind
    1. Ziffer eins
      die praktische Verwendung im festgelegten Ausmaß und
    2. Ziffer 2
      die Absolvierung des Ausbildungslehrgangs.
  2. Absatz 2,Die Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungslehrgangs sind von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten des Oberlandesgerichts (von der Oberstaatsanwaltschaft), der (die) den Ausbildungslehrgang veranstaltet hat, zur Kanzleifachprüfung zuzuweisen.
  3. Absatz 3,Die Kanzleifachprüfung ist als praktische und als mündliche Prüfung abzulegen.
  4. Absatz 4,Die praktische Prüfung ist als Onlinetest und als Klausurarbeit abzulegen; die Klausurarbeit soll nicht länger als zwei Stunden dauern und hat möglichst fünf der in der Anlage 2 genannten praktischen Aufgaben zu umfassen. Die Prüfungsaufgaben der praktischen Prüfung sind jeweils so zu verteilen, dass bei jedem Prüfungstermin (mit zumindest drei Kandidat/innen) tunlichst alle aufgezählten praktischen Aufgaben gestellt werden.
  5. Absatz 5,Die mündliche Prüfung umfasst die in der Anlage 2 aufgezählten Gegenstände im Umfang des Unterrichtsstoffs und der Ausbildungsziele. Sie soll mit höchstens fünf Kandidat/innen gleichzeitig abgehalten werden.
  6. Absatz 6,Nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse kann ein Teil der mündlichen Prüfung in einer Teilprüfung abgelegt werden.
  7. Absatz 7,Bei der Gestaltung der Beispiele für die mündliche Prüfung ist auf die jeweilige Verwendung und die bisherigen Ausbildungsstationen der Ausbildungsteilnehmerin oder des Ausbildungsteilnehmers Bedacht zu nehmen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 348/2014

Schlagworte

Kandidat, Kandidatin

Im RIS seit

17.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018

Gesetzesnummer

20008052

Dokumentnummer

NOR40166577