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§ 17 KGAV

Fassungen
01.01.2015 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 348/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1701.01.201531.12.2018 § → § BGBl. II Nr. 348/2014 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2018
§ 1716.12.201431.12.2014 § → § BGBl. II Nr. 348/2014
§ 1701.12.201215.12.2014 BGBl. II Nr. 374/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. II Nr. 348/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2018

Abkürzung

KGAV

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

3. Unterabschnitt – Gerichtsvollzieher/innendienst

Ausbildungslehrgang für den Gerichtsvollzieher/innendienst

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Aufbau und Einteilung der Lehrgänge sind nach Maßgabe der dienstlichen Interessen und didaktischen Erfordernisse vorzunehmen, wobei sowohl eine Gliederung in zwei oder mehrere Lehrgangsteile als auch eine geblockte oder modulare Abwicklung zulässig sind.
  2. Absatz 2,Am Ende des Lehrgangs ist, noch vor der kommissionellen Prüfung, ein Wiederholungskurs im Ausmaß von drei Ausbildungstagen abzuhalten.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der konkreten Lehrgangsgliederung und –einteilung (Absatz 2,) ist auch auf die jeweils zu absolvierende praktische Verwendung (Absatz 4,) Bedacht zu nehmen. Sie kann vor Beginn des Ausbildungslehrgangs, aber auch geteilt (zwischen Lehrgangsteilen oder vor oder nach dem Lehrgang) zurückgelegt werden; sie ist spätestens vor Antritt zur kommissionellen Prüfung abzuschließen.
  4. Absatz 4,Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) hat 150 Arbeitstage zu dauern. Sie ist zu etwa einem Drittel in einer Exekutionsabteilung eines Bezirksgerichts und zu etwa zwei Dritteln im Gerichtsvollzieher- und Gerichtsvollzieherinnendienst zurückzulegen. Für die Zulassung zur Gerichtsvollzieher/innenprüfung (Paragraph 18,) muss zumindest die Hälfte der praktischen Verwendung absolviert sein. Eine vor der Zulassung zum Ausbildungslehrgang absolvierte praktische Verwendung kann von der (nachgeordneten) Dienstbehörde bis zum Höchstausmaß von 110 Arbeitstagen eingerechnet werden.
  5. Absatz 5,Die Ausbildungslehrgänge sind nach Bedarf und jedenfalls so einzurichten, dass jeder Vertragsbedienstete, der sich im Dienstvertrag zur Absolvierung der Grundausbildung nach dieser Verordnung verpflichtet hat, diese innerhalb der für den mittleren Dienst vorgesehenen einjährigen Ausbildungsphase ablegen kann.
  6. Absatz 6,Voraussetzung für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist eine erfolgreich abgeschlossene
    1. Ziffer eins
      Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v4 (Kanzleidienst) nach der vorliegenden Verordnung; oder
    2. Ziffer 2
      Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2005,; oder
    3. Ziffer 3
      Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1987,; oder
    4. Ziffer 4
      ‚erste Kanzleiprüfung’ nach der Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170 aus 1897,; oder
    5. Ziffer 5
      Grundausbildung, die von der nachgeordneten Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz als gleichwertig (Paragraph 30, BDG 1979) angesehen wird.
  7. Absatz 7,Im Ausbildungslehrgang sind die in der Anlage 3 angeführten Gegenstände entsprechend den Ausbildungszielen im Umfang der ausgewiesenen Stundenzahlen möglichst praxisbezogen und soweit sie für den Gerichtsvollzieher- und Gerichtsvollzieherinnendienst von Bedeutung sind zu unterrichten. Unabhängig von der jeweiligen Gliederung ist jeweils die Summe der Ausbildungsstunden maßgeblich.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 348/2014

Schlagworte

Gerichtsvollzieherdienst, Gerichtsvollzieherinnendienst

Im RIS seit

17.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018

Gesetzesnummer

20008052

Dokumentnummer

NOR40166581