Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
3. Abschnitt
Dienstprüfungen - Allgemeines
Prüfungskommission
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Bei jedem Oberlandesgericht (hinsichtlich des Kanzleibereichs erforderlichenfalls auch bei der jeweiligen Oberstaatsanwaltschaft) ist eine Prüfungskommission zu errichten.
(2)Absatz 2,Vorsitzende/r der Prüfungskommission ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Oberlandesgerichts (bzw. gegebenenfalls die Leiterin bzw. der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft). Die Bundesministerin für Justiz hat, nach Einholung eines Vorschlags der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Oberlandesgerichts (der Leiterin bzw. des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft), die Stellvertreter/innen und weiteren Mitglieder der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf deren fachliche und pädagogische Qualifikation auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3)Absatz 3,Zu Stellvertreter/innen der/des Vorsitzenden sind zum Richter/innenamt befähigte Personen zu bestellen; zu weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission können – neben zum Richter/innenamt befähigten Personen – auch geeignete Bedienstete des gehobenen Dienstes oder des Fachdienstes bestellt werden, die über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Justiz insbesondere im Bereich der Aus- und Fortbildung verfügen.
(4)Absatz 4,Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Justizressorts. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen bzw. einstweiligen) Suspendierung vom Dienst, eines Karenzurlaubs, der Dienstzuteilung zu einer anderen Dienststelle des Bundes außerhalb des Justizressorts oder im Fall einer Außerdienststellung.
(5)Absatz 5,Bei Ausscheiden von Mitgliedern kann die Prüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
(6)Absatz 6,Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig und unabhängig.
Schlagworte
Ausbildung, Stellvertreter, Stellvertreterin, Richteramt, Richterinnenamt
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018
Dokumentnummer
NOR40143328