Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Prüfungssenat
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Ein Prüfungssenat (§ 29 BDG 1979) besteht jeweils aus drei Mitgliedern beiderlei Geschlechts, und zwarEin Prüfungssenat (Paragraph 29, BDG 1979) besteht jeweils aus drei Mitgliedern beiderlei Geschlechts, und zwar
aus der bzw. dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einer Stellvertretung und
zwei weiteren Mitgliedern, von denen zumindest eines dem gehobenen Dienst oder dem Fachdienst anzugehören hat.
(2)Absatz 2,Die Auswahl der Aufgaben für allfällige praktische Prüfungen obliegt jeweils der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungssenats oder dem von ihr bzw. ihm beauftragten Senatsmitglied. Die bzw. der Vorsitzende oder das von ihm beauftragte Mitglied haben auch für die Beaufsichtigung bei praktischen Prüfungen und Tests zu sorgen.
(3)Absatz 3,Die Aufteilung des Prüfungsstoffs bei der mündlichen Prüfung obliegt der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungssenats; die bzw. der Vorsitzende kann, jeweils im Umfang des Unterrichtsstoffs, Fragen aus dem gesamten Prüfungsstoff stellen.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2014
Dokumentnummer
NOR40143329