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Art. 2

Fassungen
ab 01.12.2012 — BGBl. III Nr. 156/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.12.2012 BGBl. III Nr. 156/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Serbien) – Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 2012,

Typ

Vertrag – Serbien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.12.2012BGBl. III Nr. 156/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 2

Aufgaben der Verbindungsstellen

  1. Absatz eins,Den Verbindungsstellen obliegen die im Abkommen und in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung haben die Verbindungsstellen einander zu unterstützen und sie können miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten.
  2. Absatz 2,Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter festzulegen.
  3. Absatz 3,Die Verbindungsstellen haben ehestmöglich einen elektronischen Datenaustausch zu vereinbaren, wenn die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen in beiden Vertragsstaaten gegeben sind.

Im RIS seit

20.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

20008055

Dokumentnummer

NOR40143363