Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Serbien) – Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 156/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 3
Anwendung der Artikel 6 Absatz 2, 7, 8 und 9 des Abkommens
(1)Absatz eins,In den Fällen der Artikel 6 Absatz 2, 7, 8 und 9 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.
(2)Absatz 2,Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
in der Republik Österreich
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;
in der Republik Serbien
von der zuständigen Organisationseinheit des Krankenversicherungsträgers.
(3)Absatz 3,Die Bescheinigung nach Absatz 1 kann auch nachträglich ausgestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025
Dokumentnummer
NOR40143364