Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Serbien) – Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 156/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 4
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
(1)Absatz eins,Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist auf Ersuchen der betreffenden Person auszustellen
in der Republik Österreich
vom Träger der Krankenversicherung;
in der Republik Serbien
von der Organisationseinheit des Krankenversicherungsträgers.
(3)Absatz 3,Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in Absatz 2 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025
Dokumentnummer
NOR40143365