Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 157/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 17
Anwendbares Recht
Ein gemäß Art. 13 – 18 dieses Abkommens eingerichtetes Schiedsgericht entscheidet über die Streitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Abkommen sowie den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts. Ein gemäß Artikel 13, – 18 dieses Abkommens eingerichtetes Schiedsgericht entscheidet über die Streitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Abkommen sowie den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 11 dieses Abkommens werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der an der Streitigkeit beteiligten Partei, Streitpartei, den Rechtsvorschriften über die Genehmigung oder Vereinbarung und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2012
Dokumentnummer
NOR40143401