Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 157/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 29
Inkrafttreten und Dauer
Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Datum des Erhalts der letzten schriftlichen Mitteilung auf diplomatischem Wege, welche über den Abschluss der nach innerstaatlichem Recht für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren informiert, in Kraft.
Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft. Danach wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und tritt 12 Monate nach dem Datum des Erhalts einer schriftlichen Mitteilung auf diplomatischem Wege über die Absicht einer Partei es zu kündigen, durch die andere Partei außer Kraft.
Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des vorliegenden Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 26 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens an.
GESCHEHEN zu Wien, am 12. Jänner 2010, in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2012
Dokumentnummer
NOR40143413