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Art. 5

Fassungen
ab 21.12.2012 — BGBl. III Nr. 157/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute21.12.2012 BGBl. III Nr. 157/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 2012,

Typ

Vertrag – Kasachstan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

21.12.2012BGBl. III Nr. 157/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 5

Investitionen und Arbeit

  1. Absatz eins,
    Die Parteien regen eine Investition nicht durch eine Schwächung der Anforderungen ihrer nationalen Gesetzgebung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes an.
  2. Absatz 2,
    Im Sinne dieses Artikels bezieht sich nationale Gesetzgebung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes direkt auf die nachstehenden international anerkannten Arbeitsnormen:
    1. Absatz a,
      das Recht des Zusammenschlusses;
    2. Absatz b,
      das Recht Gewerkschaften zu bilden und Kollektivverträge zu verhandeln;
    3. Absatz c,
      das Verbot des Rückgriffs auf jegliche Form von Zwangs- oder Fronarbeit;
    4. Absatz d,
      Arbeitsschutz für Kinder und junge Menschen, einschließlich eines Mindestalters für die Beschäftigung von Kindern und das Verbot und die Beseitigung der schwersten Formen der Kinderarbeit;
    5. Absatz e,
      Annehmbare Arbeitsbedingungen im Hinblick auf Mindestlöhne, Arbeitszeit und berufsbezogene Sicherheit und Gesundheit.
    6. Absatz f,
      Die Eliminierung der Diskriminierung bei Anstellung und Beschäftigung.

Schlagworte

Zwangsarbeit

Im RIS seit

20.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2012

Gesetzesnummer

20008056

Dokumentnummer

NOR40143389