Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 21.12.2012 — BGBl. III Nr. 157/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute21.12.2012 BGBl. III Nr. 157/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 2012,

Typ

Vertrag – Kasachstan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

21.12.2012BGBl. III Nr. 157/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 7

Enteignung und Entschädigung

  1. Absatz eins,
    Eine Partei enteignet oder verstaatlicht Investitionen eines Investors der anderen Partei weder direkt noch indirekt oder ergreift sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt), ausgenommen
    1. Absatz a,
      zu einem Zweck von öffentlichem Interesse,
    2. Absatz b,
      auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,
    3. Absatz c,
      auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und
    4. Absatz d,
      in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels.
  2. Absatz 2,
    Die Entschädigung
    1. Absatz a,
      wird ohne Verzögerung geleistet. Im Falle einer Verzögerung, trägt der Gastgeberstaat die auf Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste.
    2. Absatz b,
      hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde.
    3. Absatz c,
      ist in einen von den betroffenen Anspruchswerbern bezeichnetes Staat frei transferierbar und wird in der Währung des Staates, dessen Staatsangehörige die Anspruchswerber sind oder in jeder frei konvertierbaren Währung, die von den Anspruchswerbern akzeptiert wird, geleistet.
    4. Absatz d,
      beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt.
  3. Absatz 3,
    Ein Investor einer Partei, der behauptet, von der Enteignung durch die andere Partei betroffen zu sein, hat das Recht, den Fall, einschließlich der Bewertung seiner Investition und der Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Partei umgehend überprüfen zu lassen.

Im RIS seit

20.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2012

Gesetzesnummer

20008056

Dokumentnummer

NOR40143391