Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Serbien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 155/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Kapitel 2
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 16
Sachleistungen
(1)Absatz eins,Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat und die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt, hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger ihres Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre. Hinsichtlich der Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung gilt die Bestimmung des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens entsprechend.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Absatzes 1 dieses Artikels werden die Sachleistungen gewährt
in der Republik Österreich
von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,
in der Republik Serbien
von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Organisationseinheit des Krankenversicherungsträgers.
(3)Absatz 3,Anstelle des in Absatz 2 dieses Artikels genannten österreichischen Trägers kann ein Träger der Unfallversicherung die Sachleistungen erbringen.
(4)Absatz 4,Für die Erstattung der nach Absatz 1 dieses Artikels entstandenen Kosten gilt Artikel 15 des Abkommens entsprechend.
Schlagworte
Aufenthaltsort
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2012
Dokumentnummer
NOR40143458