Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 01.12.2012 — BGBl. III Nr. 155/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.12.2012 BGBl. III Nr. 155/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Serbien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2012,

Typ

Vertrag – Serbien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.12.2012BGBl. III Nr. 155/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 2
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 16

Sachleistungen

  1. Absatz eins,Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat und die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt, hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger ihres Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre. Hinsichtlich der Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung gilt die Bestimmung des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens entsprechend.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatzes 1 dieses Artikels werden die Sachleistungen gewährt
    1. Litera a
      in der Republik Österreich
      von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,
    2. Litera b
      in der Republik Serbien
      von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Organisationseinheit des Krankenversicherungsträgers.
  3. Absatz 3,Anstelle des in Absatz 2 dieses Artikels genannten österreichischen Trägers kann ein Träger der Unfallversicherung die Sachleistungen erbringen.
  4. Absatz 4,Für die Erstattung der nach Absatz 1 dieses Artikels entstandenen Kosten gilt Artikel 15 des Abkommens entsprechend.

Schlagworte

Aufenthaltsort

Im RIS seit

20.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2012

Gesetzesnummer

20008057

Dokumentnummer

NOR40143458