Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 01.12.2012 — BGBl. III Nr. 155/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.12.2012 BGBl. III Nr. 155/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Serbien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2012,

Typ

Vertrag – Serbien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.12.2012BGBl. III Nr. 155/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 17

Berufskrankheiten

  1. Absatz eins,Hängt die Gewährung der Leistungen für eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates davon ab, dass die Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses Vertragsstaates ärztlich festgestellt worden ist, so gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die betreffende Krankheit zum ersten Mal im Gebiet des anderen Vertragsstaates festgestellt worden ist.
  2. Absatz 2,Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, dass Leistungen für eine Berufskrankheit nur gewährt werden, wenn die Tätigkeit, welche die Krankheit verursachen kann, während einer Mindestdauer ausgeübt wurde, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die Zeiten der Ausübung einer solchen Tätigkeit, während derer die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates galten.

Im RIS seit

20.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2012

Gesetzesnummer

20008057

Dokumentnummer

NOR40143459