Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 379/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Für die Steiermark wird ein zusätzliches Kontingent von 35 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Beherbergungswesen, in der Gastronomie und in Freizeiteinrichtungen während der Alpinen Schiweltmeisterschaft in Schladming festgelegt.
(2)Absatz 2,Im Rahmen dieses Kontingents dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer maximalen Geltungsdauer von sechs Wochen erteilt werden. Die Laufzeit der Bewilligungen darf nicht vor dem 15. Jänner 2013 beginnen und nicht nach dem 28. Februar 2013 enden.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013
Dokumentnummer
NOR40143578