Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchquotenzuteilungsverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 380/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 217/2013).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2013,).
Text
Zuteilungsmenge
§ 3.Paragraph 3,
Mit Wirksamkeit ab dem Zwölfmonatszeitraum 2012/2013 werden 30 000 t Milchquote für Lieferungen an Milcherzeuger zugeteilt. Mit Wirksamkeit ab dem Zwölfmonatszeitraum 2012 aus 2013, werden 30 000 t Milchquote für Lieferungen an Milcherzeuger zugeteilt.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2013
Dokumentnummer
NOR40143584