Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchquotenzuteilungsverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 380/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 217/2013).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2013,).
Text
Antragstellung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Sofern ein Milcherzeuger im Jahr 2012 keinen Beihilfeantrag abgegeben hat, aber ansonsten die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 2 Z 1a MOG 2007 erfüllt, hat er bis spätestens 14. Dezember 2012 die Zuteilung der Milchquote nach einem von der AMA aufgelegten Muster bei der AMA zu beantragen.Sofern ein Milcherzeuger im Jahr 2012 keinen Beihilfeantrag abgegeben hat, aber ansonsten die Voraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins a, MOG 2007 erfüllt, hat er bis spätestens 14. Dezember 2012 die Zuteilung der Milchquote nach einem von der AMA aufgelegten Muster bei der AMA zu beantragen.
(2)Absatz 2,Sofern ein Milcherzeuger im Jahr 2012 einen Beihilfeantrag abgegeben hat und auch die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 2 Z 1a MOG 2007 erfüllt, kann er den Antrag auf Quotenzuteilung bis spätestens 14. Dezember 2012 schriftlich zurücknehmen. Dieses Schreiben ist bei der AMA einzubringen.Sofern ein Milcherzeuger im Jahr 2012 einen Beihilfeantrag abgegeben hat und auch die Voraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins a, MOG 2007 erfüllt, kann er den Antrag auf Quotenzuteilung bis spätestens 14. Dezember 2012 schriftlich zurücknehmen. Dieses Schreiben ist bei der AMA einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2013
Dokumentnummer
NOR40143585