Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchquotenzuteilungsverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 380/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 217/2013).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2013,).
Text
Zuteilungsbemessung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Für die Zuteilungsbemessung ist die zum Stichtag 31. März 2012 einzelbetrieblich zustehende Quote für Lieferungen des Betriebs (Hauptbetrieb und Teilbetriebe) sowie allfälliger Almbetriebe und der repräsentative Fettgehalt der Quote für Lieferungen des Hauptbetriebs maßgeblich.
(2)Absatz 2,Die Zuteilung erfolgt nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 Z 1 MOG 2007 auf den Hauptbetrieb.Die Zuteilung erfolgt nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, MOG 2007 auf den Hauptbetrieb.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2013
Dokumentnummer
NOR40143586