Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Erweiterungen der Grundbefähigung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Typenerweiterung ist die Befähigung, Militärluftfahrzeuge eines anderen als des jeweiligen Typs nach § 11 im Fluge zu führen. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfallsDie Typenerweiterung ist die Befähigung, Militärluftfahrzeuge eines anderen als des jeweiligen Typs nach Paragraph 11, im Fluge zu führen. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
die Absolvierung eines typenspezifischen Ausbildungsprogrammes mit mindestens 20 Flugstunden, wobei davon bis zu 10 Stunden auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator absolviert werden können, und
die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
Die Prüfungskommission nach § 5 hat festzulegen, ob und in welchem Ausmaß Teile der theoretischen und praktischen Prüfung auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator durchgeführt werden können.Die Prüfungskommission nach Paragraph 5, hat festzulegen, ob und in welchem Ausmaß Teile der theoretischen und praktischen Prüfung auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator durchgeführt werden können.
(2)Absatz 2,Die Befähigung „Nachtsichtflug“ ist die Befähigung, mit Militärluftfahrzeugen Flüge bei Nacht unter Sichtflugregeln durchzuführen. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
die Absolvierung eines Ausbildungsprogrammes mit mindestens fünf Flugstunden und 20 Nachtlandungen sowie
die Absolvierung einer entsprechenden praktischen Prüfung.
(3)Absatz 3,Die Befähigung „Kunstflug“ ist die Befähigung, Kunstflüge mit Militärluftfahrzeugen auszuführen. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
die Absolvierung eines Ausbildungsprogrammes mit mindestens fünf Übungsflügen und
die Absolvierung einer entsprechenden praktischen Prüfung.
(4)Absatz 4,Die Befähigung „Schleppflug“ ist die Befähigung, Luftfahrzeuge, Luftfahrtgeräte oder Gegenstände wie beispielsweise Zieldarstellungsgeräte mit Militärluftfahrzeugen zu schleppen. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
die Absolvierung eines Ausbildungsprogrammes mit mindestens vier Übungsflügen und
die Absolvierung einer entsprechenden praktischen Prüfung.
(5)Absatz 5,Die Befähigung „Instrumentenflug“ ist die Befähigung, Instrumentenflüge mit Militärluftfahrzeugen eines bestimmten Typs durchzuführen. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
mindestens 200 Gesamtflugstunden,
die Absolvierung eines Ausbildungsprogrammes mit mindestens 40 Flugstunden und
die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
Im Falle der Z 1 dürfen bis zu 40 Stunden auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator angerechnet werden. Im Falle der Z 2 dürfen bis zu 20 Stunden auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator durchgeführt werden. Im Falle der Z 3 dürfen Teile des theoretischen und praktischen Prüfungsteils in einem von der Prüfungskommission nach § 5 festzulegenden Umfang auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator durchgeführt werden.Im Falle der Ziffer eins, dürfen bis zu 40 Stunden auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator angerechnet werden. Im Falle der Ziffer 2, dürfen bis zu 20 Stunden auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator durchgeführt werden. Im Falle der Ziffer 3, dürfen Teile des theoretischen und praktischen Prüfungsteils in einem von der Prüfungskommission nach Paragraph 5, festzulegenden Umfang auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator durchgeführt werden.
(6)Absatz 6,Die Befähigung „Militärfluglehrer“ ist die Befähigung, Militär-Flugschüler und Militärpiloten theoretisch und praktisch für die Grundbefähigung und jene Erweiterungen, mit Ausnahme der Instrumentenflugbefähigung, auszubilden, für die der Militärfluglehrer eine gültige Befähigung besitzt. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
die Absolvierung von mindestens 500 Gesamtflugstunden auf Militärluftfahrzeugen vor der Zulassung zur Ausbildung zum Militärfluglehrer,
die Absolvierung eines Militärfluglehrerlehrganges „Theorie“,
die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil sowie
die Ausbildung
eines Militär-Flugschülers bis zum Erreichen der Grundbefähigung nach § 11 odereines Militär-Flugschülers bis zum Erreichen der Grundbefähigung nach Paragraph 11, oder
eines Militärpiloten bis zum Erreichen einer Typenerweiterung und einer zweiten Erweiterung nach § 10 Abs. 1 Z 2 bis 4 odereines Militärpiloten bis zum Erreichen einer Typenerweiterung und einer zweiten Erweiterung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder
von zwei Militärpiloten bis zum Erreichen einer Typenerweiterung
unter Aufsicht eines Militärfluglehrers.
(7)Absatz 7,Die Befähigung „Militär-Instrumentenfluglehrer“ ist die Befähigung, Militärpiloten im Instrumentenflug theoretisch und praktisch auszubilden. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
die Innehabung einer gültigen Befähigung „Instrumentenflug“ nach Abs. 5,die Innehabung einer gültigen Befähigung „Instrumentenflug“ nach Absatz 5,,
die Absolvierung von mindestens 500 Gesamtflugstunden auf Militärluftfahrzeugen vor der Zulassung zur Ausbildung zum Militär-Instrumentenfluglehrer,
die Absolvierung eines Militärfluglehrerlehrganges „Theorie“ und
die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
Im Falle der Z 4 kann die Absolvierung des theoretischen Teils der Prüfung entfallen, wenn diese Prüfung gemeinsam mit der Prüfung des Militärfluglehrerlehrganges „Theorie“ abgelegt wird.Im Falle der Ziffer 4, kann die Absolvierung des theoretischen Teils der Prüfung entfallen, wenn diese Prüfung gemeinsam mit der Prüfung des Militärfluglehrerlehrganges „Theorie“ abgelegt wird.
(8)Absatz 8,Die Einsatzpilotenbefähigung ist die Befähigung, die einem Militärluftfahrzeug zugeordneten Einsatzaufgaben durchführen zu können. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
die Absolvierung von mindestens 250 Gesamtflugstunden und
die Absolvierung eines Schulungsprogrammes mit Überprüfungsflügen.
(9)Absatz 9,Die Abnahmepilotenbefähigung ist die Befähigung, Flugzeuge oder Flugzeugsysteme im Flug zu Zwecken der Abnahme technischer Neuerungen oder bei nachhaltigen technischen Problemstellungen zu testen. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
die Absolvierung einer vorhabensbezogenen Schulung mit Überprüfungsflug und
die Absolvierung von mindestens 1.500 Gesamtflugstunden als Einsatzpilot.
(10)Absatz 10,Die Prüfungen für die Befähigungen „Nachtsichtflug“, „Kunstflug“, „Schleppflug“ und die Einsatzpilotenbefähigung sind abweichend von § 5 vor einem Einzelprüfer abzulegen.Die Prüfungen für die Befähigungen „Nachtsichtflug“, „Kunstflug“, „Schleppflug“ und die Einsatzpilotenbefähigung sind abweichend von Paragraph 5, vor einem Einzelprüfer abzulegen.
(11)Absatz 11,Für den Erhalt der Erweiterungen der Grundbefähigung sind folgende Kriterien zu erfüllen
für die Typenerweiterung zehn Flugstunden pro Jahr als verantwortlicher Militärpilot und zwei Handhabungsprüfungen im Abstand von maximal sechs Monaten,
für die Befähigung „Nachtsichtflug“ drei Flugstunden bei Nacht unter Sichtflugregeln und zehn Nachtlandungen pro Jahr,
für die Befähigung „Kunstflug“ zwei Kunstflüge pro Jahr,
für die Befähigung „Schleppflug“ zwei Schleppflüge pro Jahr,
für die Befähigung „Instrumentenflug“ zwei Instrumentencheckflüge pro Jahr im Abstand von maximal sechs Monaten, bei mehreren Typen ist nur ein Checkflug pro Typ und Jahr erforderlich,
für die Befähigung „Militärfluglehrer“ die nachweisliche Tätigkeit als Militärfluglehrer,
für die Befähigung „Militär-Instrumentenfluglehrer“ die nachweisliche Tätigkeit als Militär-Instrumentenfluglehrer,
für die Einsatzpilotenbefähigung die nachweisliche Tätigkeit als Einsatzpilot und
für die Abnahmepilotenbefähigung die Innehabung einer Befähigung nach Abs. 8.für die Abnahmepilotenbefähigung die Innehabung einer Befähigung nach Absatz 8,
Im Falle der Z 1 und 5 dürfen Flugstunden beziehungsweise Checkflüge auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator durchgeführt werden.Im Falle der Ziffer eins und 5 dürfen Flugstunden beziehungsweise Checkflüge auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator durchgeführt werden.
(12)Absatz 12,Für die Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Erweiterung der Grundbefähigung sind jedenfalls erforderlich
die Erfüllung der Kriterien nach § 11 Abs. 4 Z 1 unddie Erfüllung der Kriterien nach Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, und
die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
Im Falle der Z 2 dürfen Teile des theoretischen und praktischen Prüfungsteiles auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator durchgeführt werden.Im Falle der Ziffer 2, dürfen Teile des theoretischen und praktischen Prüfungsteiles auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR40144083