Rechtstracker.at

§ 11 MLPV 2012

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 401/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 401/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 401/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MLPV 2012

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Grundbefähigung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Grundbefähigung ist die Befähigung, Militärluftfahrzeuge eines bestimmten Typs im Fluge nach Sichtflugregeln bei Tag sowie den dazu erforderlichen Sprechfunkverkehr zu führen.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militärpilotenausweises sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      die absolvierte Grundausbildung mit mindestens 70 Flugstunden und
    2. Ziffer 2
      die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
    Im Falle der Ziffer eins, dürfen Zeiten auf Flugsimulatoren nicht angerechnet werden. Im Falle der Ziffer 2, dürfen Teile des theoretischen und praktischen Prüfungsteils auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator durchgeführt werden.
  3. Absatz 3,Für den Erhalt der Gültigkeit der Grundbefähigung sind die nach dem jeweiligen Stand der Technik und den militärischen Erfordernissen erforderliche Flüge mit, nach Typ des Militärluftfahrzeugs differenziert, mindestens 40 bis 60 Flugstunden pro Jahr als verantwortlicher Militärpilot oder unter Aufsicht eines Militärfluglehrers im Rahmen der Einsatzmilitärpilotenausbildung im Fluge einschließlich der erforderlichen Überprüfungsflüge zu absolvieren. Bei Militärluftfahrzeugen, für die eine Doppelbesatzung zwingend vorgeschrieben ist, sind die Flugzeiten des zweiten Militärpiloten (Co-Pilot), unter Aufsicht eines verantwortlichen Piloten (Captain), auf die Flugzeiten als verantwortlicher Militärpilot anzurechnen. Auf die, nach Typ des Militärluftfahrzeugs differenzierten, 40 bis 60 Stunden als verantwortlicher Militärpilot können nach dem Kalkül des Paragraph eins, Absatz 3 bis zu 20 Flugstunden auf Simulatoren angerechnet werden. Im Falle einer mehr als dreimonatigen dienstlichen Fortbildungsmaßnahme kann das Stundenerfordernis für den jeweils betroffenen Militärpiloten unter Berücksichtigung des Qualitätsmaßstabes nach Paragraph eins, Absatz 3, um drei Prozent pro Monat herabgesetzt werden.
  4. Absatz 4,Für die Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Grundbefähigung sind jedenfalls erforderlich
    1. Ziffer eins
      die Absolvierung eines, durch den Fachsenat nach Paragraph 6, festgelegten, Ausbildungsprogrammes unter Bedachtnahme auf die bisherige fliegerische Erfahrung und die Dauer der militärischen Flugunterbrechung sowie
    2. Ziffer 2
      die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
    Im Falle der Ziffer eins, hat der Fachsenat festzulegen, welche Teile des Ausbildungsprogrammes auf einen in Betracht kommenden Flugsimulator absolviert werden dürfen. Im Falle der Ziffer 2, wird dies durch die Prüfungskommission nach Paragraph 5, bestimmt.
  5. Absatz 5,Das Ruhen der Grundbefähigung hat jedenfalls das Ruhen der jeweils eingetragenen Erweiterungen zur Folge.

Im RIS seit

06.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

20008080

Dokumentnummer

NOR40144082