Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Befähigungen für Militärpiloten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Für den Militärpilotenausweis kommen neben der Grundbefähigung jedenfalls folgende Erweiterungen in Betracht
der Militär-Instrumentenfluglehrer,
die Einsatzpilotenbefähigung und
die Abnahmepilotenbefähigung.
(2)Absatz 2,Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militärpilotenausweises zu bescheinigen. Die entsprechenden Erweiterungen sind im Militärpilotenausweis einzutragen.
(3)Absatz 3,Die Eintragung weiterer abgeschlossener militärfliegerspezifischer Ausbildungen im Militärpilotenausweis als Erweiterung ist zulässig. Dabei ist auf die jeweilige militärtechnische und militärtaktische Entwicklung Bedacht zu nehmen.
(4)Absatz 4,Die Flugstunden zur Erlangung sowie Erhalt der Gültigkeit des Militärpilotenausweises und der Befähigungen können über die in dieser Verordnung genannte Mindeststundenanzahl hinaus in einem Militärpiloten-Jahrespflichtprogramm durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bindend festgelegt werden. Dieses Programm hat sich am Stand der Technik, den Typen der verwendeten Militärluftfahrzeuge und dem Einsatzspektrum zu orientieren.
(5)Absatz 5,Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeiten nach Abs. 1 ist die Innehabung eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den beweglichen Flugfunkdienst nach § 4 Z 1 lit. c des Funker-Zeugnisgesetzes 1998 (FZG), BGBl. I Nr. 26/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002.Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeiten nach Absatz eins, ist die Innehabung eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den beweglichen Flugfunkdienst nach Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, des Funker-Zeugnisgesetzes 1998 (FZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002,.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR40144081