Rechtstracker.at

§ 9 MLPV 2012

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 401/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 401/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 401/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MLPV 2012

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Feststellung und Überprüfung der Militärfliegertauglichkeit sowie Flugunklarheit

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die erstmalige Feststellung der in Betracht kommenden Militärfliegertauglichkeit hat im Rahmen einer dem jeweiligen Stand der militärfliegermedizinischen und militärfliegerpsychologischen Erkenntnisse entsprechenden Erstuntersuchung zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Erstuntersuchung im Rahmen der Feststellung der Militärfliegertauglichkeit umfasst folgende medizinische Bereiche:
    1. Ziffer eins
      Eigenanamnese, diese umfasst
      1. Litera a
        frühere und jetzige Erkrankungen und Verletzungen,
      2. Litera b
        Operationen und Geschlechtskrankheiten,
      3. Litera c
        frühere und aktuelle Medikation,
      4. Litera d
        Allergien, Impfstatus, Tropenaufenthalte,
      5. Litera e
        Alkohol, Tabak, Drogen, coffeinhaltige Getränke, Kaffee,
      6. Litera f
        Schlafzeit, Schlafqualität, Flüssigkeitsaufnahme,
      7. Litera g
        Ernährungsgewohnheiten,
      8. Litera h
        fliegerische Vorbildung,
      9. Litera i
        Familienanamnese sowie
      10. Litera j
        bei Frauen zusätzlich Schwangerschaften, Geburten, geburtshilfliche und gynäkologische Erkrankungen, Operationen und Komplikationen, Kontrazeption;
    2. Ziffer 2
      Befunde und Untersuchungen, diese umfassen
      1. Litera a
        Blut- und Harnlabor sowie
      2. Litera b
        relevante Bild gebende Verfahren entsprechend dem Stand der technischen und medizinischen Wissenschaft, diese enthalten
        1. Sub-Litera, a, a
          Röntgen,
        2. Sub-Litera, b, b
          Magnetresonanztomographie,
        3. Sub-Litera, c, c
          Computertomographie,
        4. Sub-Litera, d, d
          Ultraschall sowie
        5. Sub-Litera, e, e
          bei Frauen jedenfalls Ultraschall durch den Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe;
    3. Ziffer 3
      Fachärztliche Untersuchungen, diese umfassen
      1. Litera a
        Orthopädie einschließlich Anthropometrische Vermessung,
      2. Litera b
        Augenheilkunde,
      3. Litera c
        Hals-Nasen-Ohren Untersuchung einschließlich Reintonaudiometrie und Tympanometrie,
      4. Litera d
        Allergietestung,
      5. Litera e
        Interne Untersuchung einschließlich Ruheelektrokardiogramm, Ergometrie, Spirometrie und Echokardiographie,
      6. Litera f
        Neurologie einschließlich Elektroenzephalogramm,
      7. Litera g
        Psychiatrie,
      8. Litera h
        Zahnheilkunde einschließlich Panoramaröntgen,
      9. Litera i
        Dermatologie und Venerologie,
      10. Litera j
        Urologie sowie
      11. Litera k
        Gynäkologie bei Frauen.
  3. Absatz 3,Die Überprüfung des Fortbestehens der in Betracht kommenden Militärfliegertauglichkeit ist durch eine militärfliegermedizinische und militärfliegerpsychologische Kontrolluntersuchung nachzuweisen, die auf die Type und das Einsatzspektrum des vorgesehenen Militärluftfahrzeuges unter Bedachtnahme auf das Lebensalter der oder des zu Untersuchenden auszurichten ist.
  4. Absatz 4,Die Kontrolluntersuchung im Rahmen der periodischen Überprüfung umfasst folgende medizinische Bereiche:
    1. Ziffer eins
      Zwischenanamnese;
    2. Ziffer 2
      Blut- und Harnlabor;
    3. Ziffer 3
      Interne Untersuchung einschließlich Ruheelektrokardiogramm, Ergometrie und Spirometrie;
    4. Ziffer 4
      Augenheilkunde;
    5. Ziffer 5
      Hals-Nasen-Ohren Untersuchung;
    6. Ziffer 6
      bei positivem Harnbefund und/oder positiver Zwischenanamnese Urologie;
    7. Ziffer 7
      Dermatologie;
    8. Ziffer 8
      Zahnheilkunde einschließlich Panoramaröntgen;
    9. Ziffer 9
      bei Jetpiloten zusätzlich
      1. Litera a
        Orthopädie,
      2. Litera b
        Urologie und
      3. Litera c
        Echokardiographie oder vergleichbare Verfahren.
  5. Absatz 5,Werden aufgrund der Untersuchungsergebnisse nach Absatz 2 bis 4 nach militärfliegerärztlicher oder militärfliegerpsychologischer Beurteilung weitere oder vertiefende Untersuchungen für notwendig erachtet, so sind diese durchzuführen.
  6. Absatz 6,Die festgestellte Militärfliegertauglichkeit nach Absatz eins und das Ergebnis der Überprüfung des Fortbestehens der in Betracht kommenden Militärfliegertauglichkeit nach Absatz 2, ist in einem militärfliegermedizinischen Tauglichkeitszeugnis festzuhalten und mit dem Militärpilotenausweis mitzuführen.
  7. Absatz 7,Das militärmedizinische Tauglichkeitszeugnis nach Absatz 6, enthält folgende Informationen
    1. Ziffer eins
      den Namen und das Geburtsdatum,
    2. Ziffer 2
      die fortlaufende Zahl des Militärluftfahrt-Personalausweises nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4,,
    3. Ziffer 3
      die Tauglichkeitszuordnung des Tauglichkeitszeugnisses,
    4. Ziffer 4
      das Datum und den Ort der Erstuntersuchung,
    5. Ziffer 5
      das Datum und den Ort der letzten Kontrolluntersuchung,
    6. Ziffer 6
      Einschränkungen und Auflagen sowie
    7. Ziffer 7
      Namen und Unterschrift des ausstellenden militärfliegermedizinischen Sachverständigen nach Paragraph 9, Absatz 6,
  8. Absatz 8,Für die Feststellung und die Überprüfung des Fortbestehens der Militärfliegertauglichkeit nach Absatz eins bis 5 sind die erforderlichen Militärärztinnen und Militärärzte sowie Militärpsychologinnen und Militärpsychologen als militärfliegermedizinische oder militärfliegerpsychologische Sachverständige zu bestellen. Diese haben besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Luftfahrtmedizin oder Luftfahrtpsychologie aufzuweisen.
  9. Absatz 9,Wird anlässlich einer Untersuchung nach Absatz 2 bis 5 festgestellt, dass die oder der Untersuchte die für ihre oder seine Verwendung in Betracht kommende Militärfliegertauglichkeit nach Paragraph 8, nicht erreicht, so ist für sie oder ihn jene Behandlung vorzuschlagen, die nach dem jeweiligen Stand der militärfliegermedizinischen und militärfliegerpsychologischen Erkenntnisse die Wiedererlangung der Militärfliegertauglichkeit erwarten lässt.
  10. Absatz 10,Unbeschadet der Absatz eins bis 5 ist im Fall einer temporären Erkrankung oder Verletzung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nach Absatz 8, eine Flugunklarheit im erforderlichen Zeitausmaß auszusprechen. Während der Dauer der ausgesprochenen Flugunklarheit ist eine Verwendung der Inhaberin oder des Inhabers eines Militärpilotenausweises im Rahmen der betroffenen Befähigung unzulässig.

Schlagworte

Blutlabor

Im RIS seit

06.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

20008080

Dokumentnummer

NOR40144080