Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Grundbefähigung
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Die Grundbefähigung ist die Befähigung, die Bedienung und Überwachung von Teilsystemen an Bord von Militärluftfahrzeugen eines bestimmten Typs im Fluge durchzuführen. Weiters besteht die Befähigung darin, die Be- und Entladung an Militärluftfahrzeugen eines bestimmten Typs durchzuführen, die Fracht im Fluge zu überwachen, die Betreuung von Passagieren wahrzunehmen und Konfigurationsänderungen im Frachtraum durchzuführen.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Bordtechnikerausweises sind jedenfalls
der Abschluss einer dem Anforderungsprofil entsprechenden Ausbildung,
die absolvierte Grundausbildung mit mindestens 20 Flugstunden, wobei militärische Flugstunden im nichtständigen Flugdienst, die bereits vor der Grundausbildung absolviert wurden, darauf angerechnet werden dürfen und
die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
(3)Absatz 3,Für den Erhalt der Gültigkeit der Grundbefähigung sind jedenfalls Flüge von mindestens zehn Flugstunden auf dem eingetragenen Typ durchzuführen, bei dem eine Tätigkeit als Militär-Bordtechniker ausgeübt wird.
(4)Absatz 4,Für die Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Grundbefähigung sind jedenfalls erforderlich
die Erfüllung der Kriterien nach § 11 Abs. 4 Z 1 unddie Erfüllung der Kriterien nach Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, und
die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
(5)Absatz 5,Militär-Bordtechniker haben zum Nachweis ihrer praktischen Verwendung ein Militär-Flugbuch nach § 13 zu führen.Militär-Bordtechniker haben zum Nachweis ihrer praktischen Verwendung ein Militär-Flugbuch nach Paragraph 13, zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR40144095