Rechtstracker.at

§ 25 MLPV 2012

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 401/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 401/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 401/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MLPV 2012

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Erweiterungen der Grundbefähigung

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Typenerweiterung ist die Befähigung, die Aufgaben eines Militär-Bordtechnikers auch an Bord von Militärluftfahrzeugen eines anderen als des jeweiligen Typs nach Paragraph 24, auszuführen. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      die Absolvierung eines typenspezifischen Ausbildungsprogrammes mit mindestens 10 Flugstunden und
    2. Ziffer 2
      die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
  2. Absatz 2,Die Befähigung „Funktionserweiterung“ ist die Befähigung, die Bedienung und Überwachung von Teilsystemen an Bord von Militärluftfahrzeugen eines bestimmten Typs im Fluge auch als Teil einer Minimum-Besatzung durchzuführen. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      die Absolvierung eines typenspezifischen Ausbildungsprogrammes mit mindestens zehn Flugstunden und
    2. Ziffer 2
      die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
  3. Absatz 3,Die Lehrbefähigung ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter auf einen Militär-Bordtechnikerausweis auszubilden. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      eine mindestens fünfjährige Tätigkeit im Rahmen der Grundbefähigung als Militär-Bordtechniker und
    2. Ziffer 2
      eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung.
  4. Absatz 4,Für die Erweiterungen nach Absatz eins, und 2 gilt Paragraph 24, Absatz 3 bis 5 über den Erhalt der Gültigkeit, die Erneuerung der ruhenden Gültigkeit und die Führung des Militär-Flugbuches nach Paragraph 13, Für den Erhalt der Lehrbefähigung ist darüber hinaus eine Lehrpraxis, für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Lehrbefähigung jedenfalls eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung erforderlich.

Im RIS seit

06.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

20008080

Dokumentnummer

NOR40144096