Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
6. Abschnitt
Militär-Ladetechniker
Befähigungen für Militär-Ladetechniker
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Für Militärluftfahrzeugtypen, die Militärluftfahrt-Personal mit ausschließlich beladungstechnischen Kenntnissen erfordern, kann ein Militär-Ladetechnikerausweis ausgestellt werden. Für den Militär-Ladetechnikerausweis kommen neben der Grundbefähigung folgende Erweiterungen in Betracht
(2)Absatz 2,Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Ladetechnikerausweises zu bescheinigen. Die entsprechenden Erweiterungen sind im Militär-Ladetechnikerausweis einzutragen.
(3)Absatz 3,Auf Militär-Ladetechniker ist § 22 über die Bordtauglichkeit anzuwenden.Auf Militär-Ladetechniker ist Paragraph 22, über die Bordtauglichkeit anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR40144097