Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
7. Abschnitt
Militär-Luftaufklärer
Befähigungen für Militär-Luftaufklärer
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Für den Militär-Luftaufklärerausweis kommt neben der Grundbefähigung die Lehrbefähigung in Betracht.
(2)Absatz 2,Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Luftaufklärerausweises zu bescheinigen. Die Lehrbefähigung ist als Erweiterung im Militär-Luftaufklärerausweis einzutragen.
(3)Absatz 3,Auf Militär-Luftaufklärer ist § 22 über die Bordtauglichkeit anzuwenden.Auf Militär-Luftaufklärer ist Paragraph 22, über die Bordtauglichkeit anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR40144100