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§ 28 MLPV 2012

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 401/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 28 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 401/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 401/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MLPV 2012

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Erweiterungen der Grundbefähigung

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die Typenerweiterung ist die Befähigung, die Aufgaben eines Militär-Ladetechnikers auch an Bord von Militärluftfahrzeugen eines anderen als des jeweiligen Typs nach Paragraph 27, auszuführen. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      die Absolvierung eines typenspezifischen Ausbildungsprogrammes mit mindestens fünf Transportflügen und
    2. Ziffer 2
      die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
  2. Absatz 2,Die Lehrbefähigung ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter auf einen Militär-Ladetechnikerausweis theoretisch und praktisch auszubilden. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      eine mindestens fünfjährige Tätigkeit im Rahmen der Grundbefähigung als Militär-Ladetechniker und
    2. Ziffer 2
      eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung.
  3. Absatz 3,Für die Erweiterungen nach Absatz eins, und 2 gilt Paragraph 27, Absatz 3 bis 5 über den Erhalt der Gültigkeit, die Erneuerung der ruhenden Gültigkeit und die Führung des Militär-Flugbuches nach Paragraph 13, Für den Erhalt der Lehrbefähigung ist darüber hinaus eine Lehrpraxis, für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Lehrbefähigung jedenfalls eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung erforderlich.

Im RIS seit

06.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

20008080

Dokumentnummer

NOR40144099