Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Militär-Luftfahrttechnische Assistenten und Militär-Luftfahrttechnische Assistenten in Ausbildung zum Militär-Luftfahrtwart
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Die Befähigung „Militär-Luftfahrttechnischer Assistent“ ist die Befähigung, unterstützende Tätigkeiten in den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten durchzuführen.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Militär-Luftfahrttechnischer Assistent“ sind jedenfalls
die erforderlichen militärluftfahrttechnisch/-logistischen Kenntnisse und
die arbeitsplatzbezogene Einweisung durch Militär-Luftfahrttechniker mit der Mindestbefähigung nach § 35 Abs. 1 Z 4.die arbeitsplatzbezogene Einweisung durch Militär-Luftfahrttechniker mit der Mindestbefähigung nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 4,
(3)Absatz 3,Die Voraussetzung für den Beginn der Fachausbildung zum Militär-Luftfahrtwart ist jedenfalls der Abschluss einer dem Anforderungsprofil entsprechenden technischen Ausbildung.
(4)Absatz 4,Vor Beginn der Fachausbildung zum Militär-Luftfahrtwart ist Anwärterinnen oder Anwärtern ein Militär-Luftfahrttechnikerausweis mit der Befähigung „Militär-Luftfahrttechnischer Assistent in Ausbildung zum Militär-Luftfahrtwart“ auszustellen. Dabei ist einzutragen, an welchem Luftfahrzeugsystem oder Luftfahrtgerät die Inhaberin oder der Inhaber des Militär-Luftfahrttechnikerausweises ausgebildet wird. Mit der Erreichung der Befähigung „Militär-Luftfahrtwart“ ist diese Befähigung samt der Eintragung zu löschen.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR40144107