Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Militär-Luftfahrtwarte
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Die Befähigung „Militär-Luftfahrtwart“ ist die Befähigung
qualifizierte Tätigkeiten der Materialerhaltung selbstständig durchzuführen,
das Ergebnis der Arbeiten zu dokumentieren und
über die Flugklarheit oder Verwendbarkeit zu entscheiden
und ist als Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart“ oder als Befähigung „Militär-Luftfahrtgerätwart“ im Militär-Luftfahrttechnikerausweis einzutragen.
(2)Absatz 2,Die Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart“ ist die Befähigung, die in Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten an einem Luftfahrzeugsystem in grundsätzlich allen typenrelevanten Fachrichtungen durchzuführen.Die Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart“ ist die Befähigung, die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Tätigkeiten an einem Luftfahrzeugsystem in grundsätzlich allen typenrelevanten Fachrichtungen durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die Befähigung „Militär-Luftfahrtgerätwart“ ist die Befähigung, die in Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten an Luftfahrtgerät in der jeweiligen Fachrichtung oder aufgrund der technischen Komplexität deren notwendige Unterteilungen in Technologiebereiche durchzuführen.Die Befähigung „Militär-Luftfahrtgerätwart“ ist die Befähigung, die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Tätigkeiten an Luftfahrtgerät in der jeweiligen Fachrichtung oder aufgrund der technischen Komplexität deren notwendige Unterteilungen in Technologiebereiche durchzuführen.
(4)Absatz 4,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigungen „Militär-Luftfahrzeugsystemwart“ oder „Militär-Luftfahrtgerätwart“ sind jedenfalls
eine einschlägige Ausbildung nach § 36 Abs. 3 undeine einschlägige Ausbildung nach Paragraph 36, Absatz 3, und
die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Praxis, Ausbildungen und Prüfungen.
(5)Absatz 5,Jede weitere Befähigung ist nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 4 in den Militär-Luftfahrttechnikerausweis einzutragenJede weitere Befähigung ist nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4, in den Militär-Luftfahrttechnikerausweis einzutragen
als Typenerweiterung für jedes andere Luftfahrzeugsystem nach Abs. 2 undals Typenerweiterung für jedes andere Luftfahrzeugsystem nach Absatz 2, und
als Fachrichtungs-/Technologieerweiterung für jede andere Fachrichtung oder jeden anderen Technologiebereich nach Abs. 3.als Fachrichtungs-/Technologieerweiterung für jede andere Fachrichtung oder jeden anderen Technologiebereich nach Absatz 3,
(6)Absatz 6,Für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart“ und „Militär-Luftfahrtgerätwart“ sowie der jeweils eingetragenen Erweiterungen sind entsprechende Ausbildungsmodule erfolgreich zu absolvieren.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR40144108