Rechtstracker.at

§ 37 MLPV 2012

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 401/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 37 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 401/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 401/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MLPV 2012

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Militär-Luftfahrtwarte

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Die Befähigung „Militär-Luftfahrtwart“ ist die Befähigung
    1. Ziffer eins
      qualifizierte Tätigkeiten der Materialerhaltung selbstständig durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      das Ergebnis der Arbeiten zu dokumentieren und
    3. Ziffer 3
      über die Flugklarheit oder Verwendbarkeit zu entscheiden
    und ist als Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart“ oder als Befähigung „Militär-Luftfahrtgerätwart“ im Militär-Luftfahrttechnikerausweis einzutragen.
  2. Absatz 2,Die Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart“ ist die Befähigung, die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Tätigkeiten an einem Luftfahrzeugsystem in grundsätzlich allen typenrelevanten Fachrichtungen durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die Befähigung „Militär-Luftfahrtgerätwart“ ist die Befähigung, die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Tätigkeiten an Luftfahrtgerät in der jeweiligen Fachrichtung oder aufgrund der technischen Komplexität deren notwendige Unterteilungen in Technologiebereiche durchzuführen.
  4. Absatz 4,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigungen „Militär-Luftfahrzeugsystemwart“ oder „Militär-Luftfahrtgerätwart“ sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      eine einschlägige Ausbildung nach Paragraph 36, Absatz 3, und
    2. Ziffer 2
      die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Praxis, Ausbildungen und Prüfungen.
  5. Absatz 5,Jede weitere Befähigung ist nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4, in den Militär-Luftfahrttechnikerausweis einzutragen
    1. Ziffer eins
      als Typenerweiterung für jedes andere Luftfahrzeugsystem nach Absatz 2, und
    2. Ziffer 2
      als Fachrichtungs-/Technologieerweiterung für jede andere Fachrichtung oder jeden anderen Technologiebereich nach Absatz 3,
  6. Absatz 6,Für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart“ und „Militär-Luftfahrtgerätwart“ sowie der jeweils eingetragenen Erweiterungen sind entsprechende Ausbildungsmodule erfolgreich zu absolvieren.

Im RIS seit

06.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

20008080

Dokumentnummer

NOR40144108