Rechtstracker.at

§ 38 MLPV 2012

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 401/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 38 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 401/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 401/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MLPV 2012

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Militär-Luftfahrtwarte römisch eins. Klasse

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Die Befähigung „Militär-Luftfahrtwart römisch eins. Klasse“ ist die Befähigung
    1. Ziffer eins
      über die Befähigung nach Paragraph 37, hinausgehende spezialisierte Tätigkeiten der Materialerhaltung selbstständig durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      spezialisierte Tätigkeiten der Materialerhaltung zu überwachen,
    3. Ziffer 3
      das Ergebnis der Arbeiten zu dokumentieren,
    4. Ziffer 4
      über die Flugklarheit oder Verwendbarkeit zu entscheiden sowie
    5. Ziffer 5
      Militär-Luftfahrttechniker auszubilden
    und ist als Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart römisch eins. Klasse“ oder als Befähigung „Militär-Luftfahrtgerätwart römisch eins. Klasse“ im Militär-Luftfahrttechnikerausweis einzutragen.
  2. Absatz 2,Die Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart römisch eins. Klasse“ ist die Befähigung, die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 bezeichneten Tätigkeiten an einem Luftfahrzeugsystem in einer typenrelevanten Fachrichtung durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die Befähigung „Militär-Luftfahrtgerätwart römisch eins. Klasse“ ist die Befähigung, die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 bezeichneten Tätigkeiten in einer Fachrichtung oder aufgrund der technischen Komplexität deren notwendige Unterteilungen in Technologiebereiche an Luftfahrtgerät durchzuführen.
  4. Absatz 4,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigungen „Militär-Luftfahrzeugsystemwart römisch eins. Klasse“ oder „Militär-Luftfahrtgerätwart römisch eins. Klasse“ sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      das Vorliegen einer gültigen Befähigung als Militär-Luftfahrtwart in dem entsprechenden Bereich und
    2. Ziffer 2
      die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Praxis, Ausbildungen und Prüfungen.
  5. Absatz 5,Jede weitere Befähigung ist nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4, Ziffer 2, in den Militär-Luftfahrttechnikerausweis einzutragen
    1. Ziffer eins
      als Typenerweiterung für jedes andere Luftfahrzeugsystem nach Absatz 2, und
    2. Ziffer 2
      als Fachrichtungs-/Technologieerweiterung für jede andere Fachrichtung oder jeden anderen Technologiebereich nach Absatz 2, oder Absatz 3,
  6. Absatz 6,Paragraph 37, Absatz 6, über die Erneuerung der Gültigkeit ist anzuwenden.

Im RIS seit

06.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

20008080

Dokumentnummer

NOR40144109