Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Militär-Luftfahrtwarte I. KlasseMilitär-Luftfahrtwarte römisch eins. Klasse
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Die Befähigung „Militär-Luftfahrtwart I. Klasse“ ist die BefähigungDie Befähigung „Militär-Luftfahrtwart römisch eins. Klasse“ ist die Befähigung
über die Befähigung nach § 37 hinausgehende spezialisierte Tätigkeiten der Materialerhaltung selbstständig durchzuführen,über die Befähigung nach Paragraph 37, hinausgehende spezialisierte Tätigkeiten der Materialerhaltung selbstständig durchzuführen,
spezialisierte Tätigkeiten der Materialerhaltung zu überwachen,
das Ergebnis der Arbeiten zu dokumentieren,
über die Flugklarheit oder Verwendbarkeit zu entscheiden sowie
Militär-Luftfahrttechniker auszubilden
und ist als Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart I. Klasse“ oder als Befähigung „Militär-Luftfahrtgerätwart I. Klasse“ im Militär-Luftfahrttechnikerausweis einzutragen.und ist als Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart römisch eins. Klasse“ oder als Befähigung „Militär-Luftfahrtgerätwart römisch eins. Klasse“ im Militär-Luftfahrttechnikerausweis einzutragen.
(2)Absatz 2,Die Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart I. Klasse“ ist die Befähigung, die in Abs. 1 Z 1 bis 4 bezeichneten Tätigkeiten an einem Luftfahrzeugsystem in einer typenrelevanten Fachrichtung durchzuführen.Die Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart römisch eins. Klasse“ ist die Befähigung, die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 bezeichneten Tätigkeiten an einem Luftfahrzeugsystem in einer typenrelevanten Fachrichtung durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die Befähigung „Militär-Luftfahrtgerätwart I. Klasse“ ist die Befähigung, die in Abs. 1 Z 1 bis 4 bezeichneten Tätigkeiten in einer Fachrichtung oder aufgrund der technischen Komplexität deren notwendige Unterteilungen in Technologiebereiche an Luftfahrtgerät durchzuführen.Die Befähigung „Militär-Luftfahrtgerätwart römisch eins. Klasse“ ist die Befähigung, die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 bezeichneten Tätigkeiten in einer Fachrichtung oder aufgrund der technischen Komplexität deren notwendige Unterteilungen in Technologiebereiche an Luftfahrtgerät durchzuführen.
(4)Absatz 4,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigungen „Militär-Luftfahrzeugsystemwart I. Klasse“ oder „Militär-Luftfahrtgerätwart I. Klasse“ sind jedenfallsVoraussetzungen für die Eintragung der Befähigungen „Militär-Luftfahrzeugsystemwart römisch eins. Klasse“ oder „Militär-Luftfahrtgerätwart römisch eins. Klasse“ sind jedenfalls
das Vorliegen einer gültigen Befähigung als Militär-Luftfahrtwart in dem entsprechenden Bereich und
die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Praxis, Ausbildungen und Prüfungen.
(5)Absatz 5,Jede weitere Befähigung ist nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 4 Z 2 in den Militär-Luftfahrttechnikerausweis einzutragenJede weitere Befähigung ist nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4, Ziffer 2, in den Militär-Luftfahrttechnikerausweis einzutragen
als Typenerweiterung für jedes andere Luftfahrzeugsystem nach Abs. 2 undals Typenerweiterung für jedes andere Luftfahrzeugsystem nach Absatz 2, und
als Fachrichtungs-/Technologieerweiterung für jede andere Fachrichtung oder jeden anderen Technologiebereich nach Abs. 2 oder Abs. 3.als Fachrichtungs-/Technologieerweiterung für jede andere Fachrichtung oder jeden anderen Technologiebereich nach Absatz 2, oder Absatz 3,
(6)Absatz 6,§ 37 Abs. 6 über die Erneuerung der Gültigkeit ist anzuwenden.Paragraph 37, Absatz 6, über die Erneuerung der Gültigkeit ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR40144109