Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Militär-Luftfahrtmeister
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Die Befähigung „Militär-Luftfahrtmeister“ ist die Befähigung
Leitungs-, Überwachungs- und Steuerungsfunktionen in den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten im jeweiligen Wirkungsbereich zu erfüllen und auf Basis der in der Militärluftfahrt geltenden Regelungen über die Flugklarheit oder Verwendbarkeit zu entscheiden,
Überprüfungen der Funktion und Beurteilungen von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät am Boden und/oder im Fluge durchzuführen,
Militär-Luftfahrttechniker auszubilden und
über die Tätigkeiten nach Z 1 bis 3 Bescheinigungen auszustellen.über die Tätigkeiten nach Ziffer eins bis 3 Bescheinigungen auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Befähigungselemente nach Abs. 1 Z 1 und 3 erstrecken sich typen- und fachrichtungsübergreifend auf alle Bereiche, das Befähigungselement nach Abs. 1 Z 2 erstreckt sich auf jene Typen- und Fachrichtungs-/Technologiebereiche, für die eine gültige Befähigung zum Militär-Luftfahrtwart I. Klasse vorliegt.Die Befähigungselemente nach Absatz eins, Ziffer eins und 3 erstrecken sich typen- und fachrichtungsübergreifend auf alle Bereiche, das Befähigungselement nach Absatz eins, Ziffer 2, erstreckt sich auf jene Typen- und Fachrichtungs-/Technologiebereiche, für die eine gültige Befähigung zum Militär-Luftfahrtwart römisch eins. Klasse vorliegt.
(3)Absatz 3,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Militär-Luftfahrtmeister“ sind jedenfalls
der Abschluss einer Ausbildung in einem fach- oder technologiespezifischen Bereich,
die Innehabung einer gültigen Befähigung als Militär-Luftfahrtwart I. Klasse unddie Innehabung einer gültigen Befähigung als Militär-Luftfahrtwart römisch eins. Klasse und
die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Praxis, Ausbildungen und Prüfungen.
(4)Absatz 4,Jede weitere Typen- und Fachrichtungs-/Technologieerweiterung, die im Befähigungselement nach Abs. 1 Z 2 als Luftfahrtwart I. Klasse erworben wird und für die die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen, ist im Militär-Luftfahrttechnikerausweis einzutragen.Jede weitere Typen- und Fachrichtungs-/Technologieerweiterung, die im Befähigungselement nach Absatz eins, Ziffer 2, als Luftfahrtwart römisch eins. Klasse erworben wird und für die die Voraussetzungen des Absatz 3, vorliegen, ist im Militär-Luftfahrttechnikerausweis einzutragen.
(5)Absatz 5,§ 37 Abs. 6 über die Erneuerung der Gültigkeit ist anzuwenden.Paragraph 37, Absatz 6, über die Erneuerung der Gültigkeit ist anzuwenden.
Schlagworte
Leitungsfunktion, Überwachungsfunktion, Typenbereich
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR40144110