Rechtstracker.at

§ 39 MLPV 2012

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 401/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 39 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 401/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 401/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MLPV 2012

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Militär-Luftfahrtmeister

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Die Befähigung „Militär-Luftfahrtmeister“ ist die Befähigung
    1. Ziffer eins
      Leitungs-, Überwachungs- und Steuerungsfunktionen in den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten im jeweiligen Wirkungsbereich zu erfüllen und auf Basis der in der Militärluftfahrt geltenden Regelungen über die Flugklarheit oder Verwendbarkeit zu entscheiden,
    2. Ziffer 2
      Überprüfungen der Funktion und Beurteilungen von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät am Boden und/oder im Fluge durchzuführen,
    3. Ziffer 3
      Militär-Luftfahrttechniker auszubilden und
    4. Ziffer 4
      über die Tätigkeiten nach Ziffer eins bis 3 Bescheinigungen auszustellen.
  2. Absatz 2,Die Befähigungselemente nach Absatz eins, Ziffer eins und 3 erstrecken sich typen- und fachrichtungsübergreifend auf alle Bereiche, das Befähigungselement nach Absatz eins, Ziffer 2, erstreckt sich auf jene Typen- und Fachrichtungs-/Technologiebereiche, für die eine gültige Befähigung zum Militär-Luftfahrtwart römisch eins. Klasse vorliegt.
  3. Absatz 3,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Militär-Luftfahrtmeister“ sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      der Abschluss einer Ausbildung in einem fach- oder technologiespezifischen Bereich,
    2. Ziffer 2
      die Innehabung einer gültigen Befähigung als Militär-Luftfahrtwart römisch eins. Klasse und
    3. Ziffer 3
      die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Praxis, Ausbildungen und Prüfungen.
  4. Absatz 4,Jede weitere Typen- und Fachrichtungs-/Technologieerweiterung, die im Befähigungselement nach Absatz eins, Ziffer 2, als Luftfahrtwart römisch eins. Klasse erworben wird und für die die Voraussetzungen des Absatz 3, vorliegen, ist im Militär-Luftfahrttechnikerausweis einzutragen.
  5. Absatz 5,Paragraph 37, Absatz 6, über die Erneuerung der Gültigkeit ist anzuwenden.

Schlagworte

Leitungsfunktion, Überwachungsfunktion, Typenbereich

Im RIS seit

06.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

20008080

Dokumentnummer

NOR40144110