Rechtstracker.at

§ 40 MLPV 2012

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 401/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 40 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 401/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 401/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MLPV 2012

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Leitende Militär-Luftfahrttechniker und Leitende Militär-Luftfahrttechniker-Anwärter

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Die Befähigung „Leitender Militär-Luftfahrttechniker“ ist die Befähigung
    1. Ziffer eins
      Regelungen für die Feststellung oder Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen oder Betriebstüchtigkeit von Militärluftfahrtgerät zu erstellen und deren Einhaltung zu überprüfen,
    2. Ziffer 2
      Leitungs-, Überwachungs- und Steuerungsfunktionen auszuüben,
    3. Ziffer 3
      Überprüfungen der Funktion und Beurteilungen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät am Boden oder im Fluge durchzuführen,
    4. Ziffer 4
      Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät für den Betrieb freizugeben sowie über die Flugklarheit oder Verwendbarkeit zu entscheiden,
    5. Ziffer 5
      Tätigkeiten an Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät durchzuführen,
    6. Ziffer 6
      Militär-Luftfahrttechniker auszubilden,
    7. Ziffer 7
      über die Tätigkeiten nach Ziffer eins bis 6 Bescheinigungen auszustellen sowie
    8. Ziffer 8
      mit dem Senatsvorsitz einer Prüfungskommission nach Paragraph 5 und dem Vorsitz eines Fachsenates nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, bezüglich Militär-Luftfahrttechniker betraut werden zu können.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Leitender Militär-Luftfahrttechniker“ sind jedenfalls der erfolgreiche Abschluss einer dem Anforderungsprofil entsprechenden technischen Ausbildung sowie die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Praxis, Ausbildungen und Prüfungen.
  3. Absatz 3,Die Festlegung der technischen Ausbildung und Praxis nach Absatz 2, hat nach den fachlichen Erfordernissen für die Feststellung oder Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen oder Betriebstüchtigkeit von Militärluftfahrtgerät zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Paragraph 37, Absatz 6, über die Erneuerung der Gültigkeit ist anzuwenden.
  5. Absatz 5,Vor Beginn der Fachausbildung zum Leitenden Militär-Luftfahrttechniker ist Anwärterinnen oder Anwärtern ein Militär-Luftfahrttechnikerausweis mit der Befähigung „Leitender Militär-Luftfahrttechniker-Anwärter“ auszustellen. Dabei ist einzutragen, in welchem Bereich der militärluftfahrttechnisch/-logistischen Dienste die Inhaberin oder der Inhaber des Militär-Luftfahrttechnikerausweises ausgebildet wird. Mit der Erreichung der Befähigung „Leitender Militär-Luftfahrttechniker“ nach Absatz eins, ist diese Befähigung samt der Eintragung zu löschen.

Schlagworte

Leitungsfunktion, Überwachungsfunktion

Im RIS seit

06.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

20008080

Dokumentnummer

NOR40144111