Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Leitende Militär-Luftfahrttechniker und Leitende Militär-Luftfahrttechniker-Anwärter
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Die Befähigung „Leitender Militär-Luftfahrttechniker“ ist die Befähigung
Regelungen für die Feststellung oder Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen oder Betriebstüchtigkeit von Militärluftfahrtgerät zu erstellen und deren Einhaltung zu überprüfen,
Leitungs-, Überwachungs- und Steuerungsfunktionen auszuüben,
Überprüfungen der Funktion und Beurteilungen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät am Boden oder im Fluge durchzuführen,
Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät für den Betrieb freizugeben sowie über die Flugklarheit oder Verwendbarkeit zu entscheiden,
Tätigkeiten an Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät durchzuführen,
Militär-Luftfahrttechniker auszubilden,
über die Tätigkeiten nach Z 1 bis 6 Bescheinigungen auszustellen sowieüber die Tätigkeiten nach Ziffer eins bis 6 Bescheinigungen auszustellen sowie
mit dem Senatsvorsitz einer Prüfungskommission nach § 5 und dem Vorsitz eines Fachsenates nach § 6 Abs. 2 Z 1 bezüglich Militär-Luftfahrttechniker betraut werden zu können.mit dem Senatsvorsitz einer Prüfungskommission nach Paragraph 5 und dem Vorsitz eines Fachsenates nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, bezüglich Militär-Luftfahrttechniker betraut werden zu können.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Leitender Militär-Luftfahrttechniker“ sind jedenfalls der erfolgreiche Abschluss einer dem Anforderungsprofil entsprechenden technischen Ausbildung sowie die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Praxis, Ausbildungen und Prüfungen.
(3)Absatz 3,Die Festlegung der technischen Ausbildung und Praxis nach Abs. 2 hat nach den fachlichen Erfordernissen für die Feststellung oder Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen oder Betriebstüchtigkeit von Militärluftfahrtgerät zu erfolgen.Die Festlegung der technischen Ausbildung und Praxis nach Absatz 2, hat nach den fachlichen Erfordernissen für die Feststellung oder Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen oder Betriebstüchtigkeit von Militärluftfahrtgerät zu erfolgen.
(4)Absatz 4,§ 37 Abs. 6 über die Erneuerung der Gültigkeit ist anzuwenden.Paragraph 37, Absatz 6, über die Erneuerung der Gültigkeit ist anzuwenden.
(5)Absatz 5,Vor Beginn der Fachausbildung zum Leitenden Militär-Luftfahrttechniker ist Anwärterinnen oder Anwärtern ein Militär-Luftfahrttechnikerausweis mit der Befähigung „Leitender Militär-Luftfahrttechniker-Anwärter“ auszustellen. Dabei ist einzutragen, in welchem Bereich der militärluftfahrttechnisch/-logistischen Dienste die Inhaberin oder der Inhaber des Militär-Luftfahrttechnikerausweises ausgebildet wird. Mit der Erreichung der Befähigung „Leitender Militär-Luftfahrttechniker“ nach Abs. 1 ist diese Befähigung samt der Eintragung zu löschen.Vor Beginn der Fachausbildung zum Leitenden Militär-Luftfahrttechniker ist Anwärterinnen oder Anwärtern ein Militär-Luftfahrttechnikerausweis mit der Befähigung „Leitender Militär-Luftfahrttechniker-Anwärter“ auszustellen. Dabei ist einzutragen, in welchem Bereich der militärluftfahrttechnisch/-logistischen Dienste die Inhaberin oder der Inhaber des Militär-Luftfahrttechnikerausweises ausgebildet wird. Mit der Erreichung der Befähigung „Leitender Militär-Luftfahrttechniker“ nach Absatz eins, ist diese Befähigung samt der Eintragung zu löschen.
Schlagworte
Leitungsfunktion, Überwachungsfunktion
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR40144111