Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
2. Abschnitt
Militär-Flugleitungspersonal
Befähigungen für das Militär-Flugleitungspersonal
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Für den Militär-Flugleitungsausweis kommen folgende Befähigungen in Betracht
der Militär-Flugberatungsdienst (Luftfahrtinformationsdienst),
die Lehrbefähigung für den Militär-Flugberatungsdienst,
der Militär-Flugverkehrsdienst mit den Bereichen
Militär-Fluginformationsdienst und
Militär-Flugverkehrskontrolldienst,
sowie
das Militär-Flugleitungspersonal in leitender Funktion.
(2)Absatz 2,Die Befähigungen nach Abs. 1 sind für das Militär-Flugleitungspersonal die Voraussetzungen zur Wahrnehmung der Aufgaben der Flugsicherung nach § 119 LFG im jeweiligen Zuständigkeitsbereich.Die Befähigungen nach Absatz eins, sind für das Militär-Flugleitungspersonal die Voraussetzungen zur Wahrnehmung der Aufgaben der Flugsicherung nach Paragraph 119, LFG im jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR40144112