Rechtstracker.at

§ 42 MLPV 2012

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 401/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 42 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 401/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 401/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MLPV 2012

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Militär-Flugberatungsdienst (Luftfahrtinformationsdienst)

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Die Befähigung „Militär-Flugberatungsdienst“ ist die Befähigung
    1. Ziffer eins
      den festen Flugfernmeldedienst durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      den Flugberatungsdienst auszuüben,
    3. Ziffer 3
      die Aufgaben einer Meldestelle für Flugverkehrsdienste zu erfüllen,
    4. Ziffer 4
      den Fliegerleitdienst auszuüben,
    5. Ziffer 5
      den örtlich begrenzten Fluginformationsdienst auszuüben sowie
    6. Ziffer 6
      den Alarmdienst wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Militär-Flugberatungsdienst“ sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Ausbildungen und Prüfungen,
    2. Ziffer 2
      die erfolgreiche praktische Ausbildung am Arbeitsplatz unter Anleitung eines Lehrbefähigten für die Dauer von zumindest zwei Monaten und
    3. Ziffer 3
      für die Ausübung der Tätigkeiten nach Absatz eins, Ziffer 4 und 5 die Innehabung eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den beweglichen Flugfunkdienst nach Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, FZG.
  3. Absatz 3,Für den Erhalt der Gültigkeit der Befähigung „Militär-Flugberatungsdienst“ ist die Befähigte oder der Befähigte an einem entsprechenden Arbeitsplatz im Fachdienst Flugsicherung oder in einem Dienst zu verwenden, der mit der Befähigung in einem unmittelbaren fachlichen Zusammenhang steht. Darüber hinaus ist die Teilnahme an zumindest einer Fortbildung im Fachdienst erforderlich. Die geistige Eignung wird abweichend von Paragraph 3, Absatz 3, kontinuierlich durch den Dienststellenleiter beurteilt.
  4. Absatz 4,Für eine Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Befähigung ist eine Prüfung über das erforderliche Kenntnisspektrum erfolgreich zu absolvieren.

Im RIS seit

06.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

20008080

Dokumentnummer

NOR40144113