Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Lehrbefähigung für den Militär-Flugberatungsdienst (Luftfahrtinformationsdienst)
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Die Befähigung „Lehrbefähigung für den Militär-Flugberatungsdienst“ ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter zum Militär-Flugberatungsdienst auszubilden.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Lehrbefähigung für den Militär-Flugberatungsdienst“ sind jedenfalls
das Vorliegen einer gültigen Befähigung für den Militär-Flugberatungsdienst,
eine nachgewiesene Ausbildung auf dem Gebiet der Pädagogik und Didaktik sowie
eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung.
(3)Absatz 3,Für den Erhalt der Gültigkeit der Befähigung „Lehrbefähigung für den Militär-Flugberatungsdienst“ sind eine gültige Befähigung „Militär-Flugberatungsdienst“ sowie eine Lehrpraxis nachzuweisen.
(4)Absatz 4,Für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Befähigung „Lehrbefähigung für den Militär-Flugberatungsdienst“ sind eine gültige Befähigung nach § 42 sowie die Erfüllung der Voraussetzung nach Abs. 2 Z 3 erforderlich.Für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Befähigung „Lehrbefähigung für den Militär-Flugberatungsdienst“ sind eine gültige Befähigung nach Paragraph 42, sowie die Erfüllung der Voraussetzung nach Absatz 2, Ziffer 3, erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR40144114