Rechtstracker.at

§ 44 MLPV 2012

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 401/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 44 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 401/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 401/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MLPV 2012

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Militär-Flugverkehrsdienst

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Der Militär-Flugverkehrsdienst nach Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, umfasst die Bereiche „Militär-Fluginformationsdienst“ und „Militär-Flugverkehrskontrolldienst“.
  2. Absatz 2,Die Befähigung „Militär-Fluginformationsdienst“ ist die Befähigung
    1. Ziffer eins
      Ratschläge und Informationen für eine sichere und zweckmäßige Durchführung von Flügen zu erteilen,
    2. Ziffer 2
      den Fliegerleitdienst auszuüben,
    3. Ziffer 3
      den Fluginformationsdienst auszuüben und
    4. Ziffer 4
      den Alarmdienst wahrzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Befähigung „Militär-Flugverkehrskontrolldienst“ ist die Befähigung
    1. Ziffer eins
      Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen untereinander in der Luft und auf Manövrierflächen sowie zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen auf Manövrierflächen zu verhindern,
    2. Ziffer 2
      den raschen, flüssigen und geordneten Ablauf des Flugverkehrs zur gewährleisten,
    3. Ziffer 3
      den Fliegerleitdienst auszuüben,
    4. Ziffer 4
      den Fluginformationsdienst auszuüben und
    5. Ziffer 5
      den Alarmdienst wahrzunehmen.
  4. Absatz 4,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigungen nach Absatz 2 und 3 sind:
    1. Ziffer eins
      Das Vorliegen einer gültigen Militär-Fluglotsenlizenz. Nähere Bestimmungen für die Durchführung der Erteilung der Militär-Fluglotsenlizenz sind durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festzulegen und haben jedenfalls den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 805 aus 2011, zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 206 vom 11.8.2011 Seite 21, zu entsprechen.
    2. Ziffer 2
      Die Innehabung eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den beweglichen Flugfunkdienst nach Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, FZG.
    3. Ziffer 3
      Die erfolgreiche Ausbildung zum Militär-Flugberatungsdienst nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins,
  5. Absatz 5,Die Militär-Fluglotsenlizenz ist auf Antrag des Dienststellenleiters alle 12 Monate neu auszustellen.
  6. Absatz 6,Für den Erhalt der Gültigkeit der Befähigung „Militär-Fluginformationsdienst“ und der Befähigung „Militär-Flugverkehrskontrolldienst“ sind
    1. Ziffer eins
      eine gültige Militär-Fluglotsenlizenz und
    2. Ziffer 2
      die Tätigkeit an einem entsprechenden Arbeitsplatz im Fachdienst Flugsicherung oder die Verwendung in einem Dienst, der in einem unmittelbaren fachlichen Zusammenhang steht,
    erforderlich.
  7. Absatz 7,Für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Befähigung „Militär-Fluginformationsdienst“ und der ruhenden Befähigung „Militär-Flugverkehrskontrolldienst“ ist eine gültige Militär-Fluglotsenlizenz sowie die erfolgreiche Absolvierung einer Prüfung über das notwendige Kenntnisspektrum erforderlich.

Im RIS seit

06.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

20008080

Dokumentnummer

NOR40144115