Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Militär-Flugverkehrsdienst
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Der Militär-Flugverkehrsdienst nach § 41 Abs. 1 Z 3 umfasst die Bereiche „Militär-Fluginformationsdienst“ und „Militär-Flugverkehrskontrolldienst“.Der Militär-Flugverkehrsdienst nach Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, umfasst die Bereiche „Militär-Fluginformationsdienst“ und „Militär-Flugverkehrskontrolldienst“.
(2)Absatz 2,Die Befähigung „Militär-Fluginformationsdienst“ ist die Befähigung
Ratschläge und Informationen für eine sichere und zweckmäßige Durchführung von Flügen zu erteilen,
den Fliegerleitdienst auszuüben,
den Fluginformationsdienst auszuüben und
den Alarmdienst wahrzunehmen.
(3)Absatz 3,Die Befähigung „Militär-Flugverkehrskontrolldienst“ ist die Befähigung
Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen untereinander in der Luft und auf Manövrierflächen sowie zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen auf Manövrierflächen zu verhindern,
den raschen, flüssigen und geordneten Ablauf des Flugverkehrs zur gewährleisten,
den Fliegerleitdienst auszuüben,
den Fluginformationsdienst auszuüben und
den Alarmdienst wahrzunehmen.
(4)Absatz 4,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigungen nach Abs. 2 und 3 sind:Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigungen nach Absatz 2 und 3 sind:
Das Vorliegen einer gültigen Militär-Fluglotsenlizenz. Nähere Bestimmungen für die Durchführung der Erteilung der Militär-Fluglotsenlizenz sind durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festzulegen und haben jedenfalls den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 206 vom 11.8.2011 S. 21, zu entsprechen.Das Vorliegen einer gültigen Militär-Fluglotsenlizenz. Nähere Bestimmungen für die Durchführung der Erteilung der Militär-Fluglotsenlizenz sind durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festzulegen und haben jedenfalls den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 805 aus 2011, zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 206 vom 11.8.2011 Seite 21, zu entsprechen.
Die Innehabung eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den beweglichen Flugfunkdienst nach § 4 Z 1 lit. c FZG.Die Innehabung eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den beweglichen Flugfunkdienst nach Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, FZG.
Die erfolgreiche Ausbildung zum Militär-Flugberatungsdienst nach § 42 Abs. 2 Z 1.Die erfolgreiche Ausbildung zum Militär-Flugberatungsdienst nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins,
(5)Absatz 5,Die Militär-Fluglotsenlizenz ist auf Antrag des Dienststellenleiters alle 12 Monate neu auszustellen.
(6)Absatz 6,Für den Erhalt der Gültigkeit der Befähigung „Militär-Fluginformationsdienst“ und der Befähigung „Militär-Flugverkehrskontrolldienst“ sind
eine gültige Militär-Fluglotsenlizenz und
die Tätigkeit an einem entsprechenden Arbeitsplatz im Fachdienst Flugsicherung oder die Verwendung in einem Dienst, der in einem unmittelbaren fachlichen Zusammenhang steht,
erforderlich.
(7)Absatz 7,Für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Befähigung „Militär-Fluginformationsdienst“ und der ruhenden Befähigung „Militär-Flugverkehrskontrolldienst“ ist eine gültige Militär-Fluglotsenlizenz sowie die erfolgreiche Absolvierung einer Prüfung über das notwendige Kenntnisspektrum erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR40144115