Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Lehrbefähigung
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Die Lehrbefähigung ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter auf einen Militär-Radarleitausweis auszubilden.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Lehrbefähigung sind jedenfalls
eine gültige Grundbefähigung,
eine über die Grundbefähigung hinausgehende Erfahrung im Militär-Radarleitdienst und
die Ausbildung einer Anwärterin oder eines Anwärters zum Erlangen der Grundbefähigung nach § 48 unter Aufsicht eines Lehrbefähigten.die Ausbildung einer Anwärterin oder eines Anwärters zum Erlangen der Grundbefähigung nach Paragraph 48, unter Aufsicht eines Lehrbefähigten.
(3)Absatz 3,Für den Erhalt der Gültigkeit der Lehrbefähigung sind
eine gültige Grundbefähigung und
eine entsprechende Lehrpraxis
erforderlich.
(4)Absatz 4,Für die Erneuerung der ruhenden Lehrbefähigung sind
eine gültige Grundbefähigung und
die Erfüllung der Voraussetzung nach Abs. 2 Z 3die Erfüllung der Voraussetzung nach Absatz 2, Ziffer 3
erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR40144120