Rechtstracker.at

§ 49 MLPV 2012

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 401/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 49 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 401/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 401/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MLPV 2012

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Lehrbefähigung

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Die Lehrbefähigung ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter auf einen Militär-Radarleitausweis auszubilden.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Lehrbefähigung sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      eine gültige Grundbefähigung,
    2. Ziffer 2
      eine über die Grundbefähigung hinausgehende Erfahrung im Militär-Radarleitdienst und
    3. Ziffer 3
      die Ausbildung einer Anwärterin oder eines Anwärters zum Erlangen der Grundbefähigung nach Paragraph 48, unter Aufsicht eines Lehrbefähigten.
  3. Absatz 3,Für den Erhalt der Gültigkeit der Lehrbefähigung sind
    1. Ziffer eins
      eine gültige Grundbefähigung und
    2. Ziffer 2
      eine entsprechende Lehrpraxis
    erforderlich.
  4. Absatz 4,Für die Erneuerung der ruhenden Lehrbefähigung sind
    1. Ziffer eins
      eine gültige Grundbefähigung und
    2. Ziffer 2
      die Erfüllung der Voraussetzung nach Absatz 2, Ziffer 3
    erforderlich.

Im RIS seit

06.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

20008080

Dokumentnummer

NOR40144120