Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Einsatzoffiziere Abfang
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Die Befähigung „Einsatzoffizier Abfang“ ist die Befähigung
zur geordneten und sicheren Führung der im Diensthabenden System Luftraumüberwachung eingesetzten Militärpiloten, des Militär-Radarleitpersonals und der fliegerischen Einsatzmittel sowie
zur geordneten und sicheren Abwicklung des militärischen Übungs- und Einsatzflugbetriebs im Rahmen des Militär-Radarleitdienstes.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Einsatzoffizier Abfang“ sind jedenfalls
eine gültige Grundbefähigung,
eine über die Grundbefähigung hinausgehende Erfahrung im Militär-Radarleitdienst und
die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Ausbildungen und Prüfungen.
(3)Absatz 3,Für den Erhalt der Gültigkeit der Befähigung „Einsatzoffizier Abfang“ sind jedenfalls erforderlich
eine praktische Verwendung als Einsatzoffizier Abfang und
eine Bestätigung durch einen Vorgesetzten im Rahmen der Fachaufsicht hierüber.
(4)Absatz 4,§ 42 Abs. 4 über die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Befähigung ist anzuwenden.Paragraph 42, Absatz 4, über die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Befähigung ist anzuwenden.
Schlagworte
Übungsflugbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR40144121