Rechtstracker.at

§ 50 MLPV 2012

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 401/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 50 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 401/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 401/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MLPV 2012

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Einsatzoffiziere Abfang

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Die Befähigung „Einsatzoffizier Abfang“ ist die Befähigung
    1. Ziffer eins
      zur geordneten und sicheren Führung der im Diensthabenden System Luftraumüberwachung eingesetzten Militärpiloten, des Militär-Radarleitpersonals und der fliegerischen Einsatzmittel sowie
    2. Ziffer 2
      zur geordneten und sicheren Abwicklung des militärischen Übungs- und Einsatzflugbetriebs im Rahmen des Militär-Radarleitdienstes.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Einsatzoffizier Abfang“ sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      eine gültige Grundbefähigung,
    2. Ziffer 2
      eine über die Grundbefähigung hinausgehende Erfahrung im Militär-Radarleitdienst und
    3. Ziffer 3
      die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Ausbildungen und Prüfungen.
  3. Absatz 3,Für den Erhalt der Gültigkeit der Befähigung „Einsatzoffizier Abfang“ sind jedenfalls erforderlich
    1. Ziffer eins
      eine praktische Verwendung als Einsatzoffizier Abfang und
    2. Ziffer 2
      eine Bestätigung durch einen Vorgesetzten im Rahmen der Fachaufsicht hierüber.
  4. Absatz 4,Paragraph 42, Absatz 4, über die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Befähigung ist anzuwenden.

Schlagworte

Übungsflugbetrieb

Im RIS seit

06.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

20008080

Dokumentnummer

NOR40144121