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§ 52 MLPV 2012

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 401/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 52 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 401/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 401/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MLPV 2012

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Grundbefähigung

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Die Grundbefähigung ist die Befähigung, Militärflüge vom Standpunkt der Sicherheit des Flugbetriebes vorzubereiten und zu überwachen.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Flugdienstberaterausweises (Militär-Dispatch-Ausweises) sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      die Innehabung eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den beweglichen Flugfunkdienst nach Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, FZG,
    2. Ziffer 2
      die absolvierte Ausbildung zum Militär-Flugdienstberatungsdienst,
    3. Ziffer 3
      die Ablegung einer theoretischen Prüfung und
    4. Ziffer 4
      eine praktische Verwendung von mindestens zwei Monaten unter Aufsicht eines Lehrbefähigten.
  3. Absatz 3,Für den Erhalt der Gültigkeit der Grundbefähigung ist
    1. Ziffer eins
      die Verwendung als Militär-Flugdienstberater für mindestens sechs Monate innerhalb der letzten 24 Monate oder
    2. Ziffer 2
      die nach dem Qualitätsmaßstab nach Paragraph eins, Absatz 3, erforderliche Betreuung von mindestens zwölf Militärflügen als verantwortlicher Militär-Flugdienstberater
    nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Für die Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Grundbefähigung sind jedenfalls erforderlich
    1. Ziffer eins
      die Erfüllung der Kriterien nach Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, und
    2. Ziffer 2
      die Ablegung einer theoretischen Prüfung.

Im RIS seit

06.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

20008080

Dokumentnummer

NOR40144123