Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Lehrbefähigung
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Die Lehrbefähigung ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter für die Grundbefähigung auszubilden.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Militär-Flugdienstberater,
die Absolvierung eines Militärfluglehrerlehrganges „Theorie“,
die Ablegung einer theoretischen Prüfung und
die Ausbildung einer Anwärterin oder eines Anwärters für die Militär-Flugdienstberatung unter Aufsicht eines Lehrbefähigten.
(3)Absatz 3,Für den Erhalt und die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Lehrbefähigung ist § 52 Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Erneuerung der ruhenden Lehrbefähigung eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der Ausbildung erforderlich ist.Für den Erhalt und die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Lehrbefähigung ist Paragraph 52, Absatz 3 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Erneuerung der ruhenden Lehrbefähigung eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der Ausbildung erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR40144124