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§ 53 MLPV 2012

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 401/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 53 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 401/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 401/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MLPV 2012

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Lehrbefähigung

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Die Lehrbefähigung ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter für die Grundbefähigung auszubilden.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Militär-Flugdienstberater,
    2. Ziffer 2
      die Absolvierung eines Militärfluglehrerlehrganges „Theorie“,
    3. Ziffer 3
      die Ablegung einer theoretischen Prüfung und
    4. Ziffer 4
      die Ausbildung einer Anwärterin oder eines Anwärters für die Militär-Flugdienstberatung unter Aufsicht eines Lehrbefähigten.
  3. Absatz 3,Für den Erhalt und die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Lehrbefähigung ist Paragraph 52, Absatz 3 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Erneuerung der ruhenden Lehrbefähigung eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der Ausbildung erforderlich ist.

Im RIS seit

06.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

20008080

Dokumentnummer

NOR40144124