Rechtstracker.at

§ 6 MLPV 2012

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 401/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 401/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 401/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MLPV 2012

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Fachsenat

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Fachsenat hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Abgabe einer Empfehlung im Falle einer anlassbezogenen Überprüfung nach Paragraph 3, Absatz 3, letzter Satz, ob und gegebenenfalls unter welchen Einschränkungen die Gültigkeit der in Betracht kommenden Befähigung
      1. Litera a
        weiter besteht oder
      2. Litera b
        zu erneuern ist;
    2. Ziffer 2
      Festlegung von Ausbildungsprogrammen zur Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Befähigung;
    3. Ziffer 3
      in Zweifelsfällen Abgabe von Empfehlungen bei der Überschreibung von Befähigungen und Ausbildungen, Prüfungen, Flugstunden oder Praxiszeiten nach der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 (MLPV 1968), Bundesgesetzblatt , Nr. 395.
  2. Absatz 2,Der Fachsenat hat zu bestehen aus
    1. Ziffer eins
      einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, die Inhaberin oder der Inhaber eines Militärluftfahrt-Personalausweises aus dem in Betracht kommenden Befähigungsspektrum nach Paragraph 2, ist oder war und einer Prüfungskommission nach Paragraph 5, angehört,
    2. Ziffer 2
      einer Beisitzerin oder einem Beisitzer, die Inhaberin oder Inhaber eines Militärluftfahrt-Personalausweises mit zumindest gleicher Befähigung wie die oder der zu Beurteilende beziehungsweise einer Befähigung, die der zu beurteilenden Fachfrage entspricht, ist und einer Prüfungskommission nach Paragraph 5, angehört,
    3. Ziffer 3
      einer oder einem rechtskundigen Bediensteten,
    4. Ziffer 4
      einer Vertreterin oder einem Vertreter des Fachausschusses nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 11, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, und
    5. Ziffer 5
      allenfalls erforderlichen Militärärztinnen oder Militärärzten beziehungsweise Militärpsychologinnen oder Militärpsychologen.
    Über die Fälle der Ziffer eins bis 5 hinaus können beratende Expertinnen oder Experten vom Fachsenat zugezogen werden.
  3. Absatz 3,Die Willensbildung zur Empfehlung des Fachsenates hat durch die Personen des Absatz 2, Ziffer eins bis 5 nach Anhörung der oder des Betroffenen mehrheitlich zu erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Empfehlungen über körperliche oder geistige Eignungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, bedürfen jedenfalls der Zustimmung des Senatsmitgliedes nach Absatz 2, Ziffer 5,

Im RIS seit

06.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

20008080

Dokumentnummer

NOR40144077