Rechtstracker.at

§ 7 MLPV 2012

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 401/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 401/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 401/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MLPV 2012

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Inhalt und Form der Militärluftfahrt-Personalausweise

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Militärluftfahrt-Personalausweise haben jedenfalls folgende Informationen zu enthalten
    1. Ziffer eins
      den Aufdruck „Republik Österreich“ sowie Bezeichnung und Amtssiegel des Ministeriums,
    2. Ziffer 2
      das Wappen der Republik Österreich,
    3. Ziffer 3
      Art des Militärluftfahrt-Personalausweises,
    4. Ziffer 4
      die fortlaufende Zahl des Ausweises und den Tag der Ausstellung,
    5. Ziffer 5
      Vor- und Familienname/Nachname,
    6. Ziffer 6
      die Unterschrift der Inhaberin oder des Inhabers,
    7. Ziffer 7
      die Befähigungen, auf die sich der Ausweis erstreckt sowie
    8. Ziffer 8
      Überprüfungsvermerke.
    Die Ausstellung der Militärluftfahrt-Personalausweise über grundlegende Informationen in Kartenform mit einem Lichtbild der Inhaberin oder des Inhabers ist zulässig. Diese Karte ist bei Ruhen oder Entzug des Militärluftfahrt-Personalausweises bei der in Betracht kommenden Dienststelle zu hinterlegen. Darüber hinausgehende Ausweiselemente sind in geeigneter Form darzustellen.
  2. Absatz 2,Inhabern eines Militärluftfahrt-Personalausweises kann bei dienstlicher Notwendigkeit dieser als Urkunde nach Artikel römisch drei, Absatz 2, Litera a, des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 1998,, („Military Crew Member Card“), anwendbar aufgrund Artikel römisch eins, des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen samt Erklärungen Österreichs, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 1998,, vom Heerespersonalamt ausgestellt werden. In diesem Fall hat der Militärluftfahrt-Personalausweis über die Informationen nach Absatz eins, hinaus folgende Angaben zu enthalten
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung „Military Crew Member Card“ sowie
    2. Ziffer 2
      jedenfalls ein Lichtbild, das Geburtsdatum und den Dienstgrad der Inhaberin oder des Inhabers.

Schlagworte

Vorname

Im RIS seit

06.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

20008080

Dokumentnummer

NOR40144078