Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
3. Abschnitt
Ausschreibung der Wahl
Zeitpunkt der Wahl
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Binnen zwei Wochen nach Zustellung der Wahlanordnung an die Wahlkommission hat diese eine Sitzung anzuberaumen und den Zeitpunkt der Wahl derart festzulegen, dass zwischen dem Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens 16 Wochen liegt.
(2)Absatz 2,Wahltag ist der Tag, an dem die von den wahlberechtigten Personen durch die Post oder per Boten übermittelten Rückkuverts, welche die die Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts beinhalten, bis 16:00 Uhr bei der Wahlkommission eingelangt sein müssen.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012
Dokumentnummer
NOR40144294