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§ 15 TÄKamWO

Fassungen
ab 08.12.2012 — BGBl. II Nr. 420/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute08.12.2012 BGBl. II Nr. 420/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

08.12.2012BGBl. II Nr. 420/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄKamWO

Index

86/02 Tierärzte

Text

3. Abschnitt
Ausschreibung der Wahl

Zeitpunkt der Wahl

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Binnen zwei Wochen nach Zustellung der Wahlanordnung an die Wahlkommission hat diese eine Sitzung anzuberaumen und den Zeitpunkt der Wahl derart festzulegen, dass zwischen dem Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens 16 Wochen liegt.
  2. Absatz 2,Wahltag ist der Tag, an dem die von den wahlberechtigten Personen durch die Post oder per Boten übermittelten Rückkuverts, welche die die Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts beinhalten, bis 16:00 Uhr bei der Wahlkommission eingelangt sein müssen.

Im RIS seit

11.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Gesetzesnummer

20008103

Dokumentnummer

NOR40144294