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§ 16 TÄKamWO

Fassungen
ab 08.12.2012 — BGBl. II Nr. 420/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute08.12.2012 BGBl. II Nr. 420/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

08.12.2012BGBl. II Nr. 420/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄKamWO

Index

86/02 Tierärzte

Text

Wahlkundmachung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,In der Wahlkundmachung sind festzulegen:
    1. Ziffer eins
      der Wahltag (Paragraph 15, Absatz 2,);
    2. Ziffer 2
      der Stichtag;
    3. Ziffer 3
      die Angabe des Orts, wo die Wahlkuverts bis 16:00 Uhr am Wahltag eingelangt sein müssen;
    4. Ziffer 4
      die vorläufige Anzahl der Delegierten pro Abteilung und der Hinweis, wann die endgültige Mandatszahl der Abteilungsdelegierten (Paragraph 20,) kundgemacht wird;
    5. Ziffer 5
      die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit die Wählerevidenzen und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können;
    6. Ziffer 6
      die Bestimmung, dass Einsprüche gegen die Wählerevidenzen schriftlich binnen zwei Wochen nach dem Beginn der Auflage bei der Wahlkommission eingebracht werden können und dass verspätet eingebrachte Einsprüche unberücksichtigt bleiben;
    7. Ziffer 7
      die Aufforderung, dass Wahlvorschläge schriftlich bei der Wahlkommission spätestens acht Wochen vor dem Wahltag bis 16:00 Uhr des letzten Tages der Frist eingereicht sein müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden;
    8. Ziffer 8
      die Bestimmung, wie viele wahlwerbende Personen die Wahlvorschläge für die jeweiligen Wahlkörper gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz mindestens enthalten müssen;
    9. Ziffer 9
      die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht der wahlberechtigten Personen aufliegen werden;
    10. Ziffer 10
      die Bestimmung, dass Stimmen gültig nur mittels amtlicher Stimmzettel und nur für in verlautbarten Wahlvorschlägen enthaltene Personen abgegeben werden können;
    11. Ziffer 11
      die Bekanntmachung, in welcher Weise bei der Briefwahl vorzugehen ist;
    12. Ziffer 12
      den Hinweis auf die Möglichkeit der Abgabe von Vorzugsstimmen.
  2. Absatz 2,Die Wahlkundmachung ist gemäß Paragraph 3, zu veröffentlichen und am Sitz der Wahlkommission zur Einsicht aufzulegen. Die Wahlkommission kann darüber hinaus auf andere geeignete Art sämtliche wahlberechtigten Personen von der Wahlausschreibung in Kenntnis setzen lassen.

Im RIS seit

11.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Gesetzesnummer

20008103

Dokumentnummer

NOR40144295