Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
Wählerevidenzen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Wählerevidenzen sind auf Grund der von der Österreichischen Tierärztekammer zu führenden Tierärzteliste gemäß § 5 Tierärztegesetz zu erstellen.Die Wählerevidenzen sind auf Grund der von der Österreichischen Tierärztekammer zu führenden Tierärzteliste gemäß Paragraph 5, Tierärztegesetz zu erstellen.
(2)Absatz 2,Das Kammeramt der Österreichischen Tierärztekammer hat die am Stichtag gültige Tierärzteliste, einerseits geordnet nach Abteilungen, anderseits geordnet nach Bundesländern, unter Außerachtlassung aller Personen, welche nicht ordentliche Kammermitglieder sind, der Wahlkommission binnen einer Woche nach Ablauf des Stichtages in elektronischer Form zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Wahlkommission hat für jeden Wahlkörper eine eigene Wählerevidenz anzulegen,
in die jeweils nur die wahlberechtigten Personen jenes Wahlkörpers, dem sie gemäß § 8 zugehörig sind, aufgenommen werden undin die jeweils nur die wahlberechtigten Personen jenes Wahlkörpers, dem sie gemäß Paragraph 8, zugehörig sind, aufgenommen werden und
in der die Wahlberechtigten alphabetisch unter Angabe des Namens und des Berufssitzes, Dienstortes oder Hauptwohnsitzes (§ 20 Abs. 3 TÄKamG) anzuführen sind.in der die Wahlberechtigten alphabetisch unter Angabe des Namens und des Berufssitzes, Dienstortes oder Hauptwohnsitzes (Paragraph 20, Absatz 3, TÄKamG) anzuführen sind.
(4)Absatz 4,Jede/Jeder Wahlberechtigte darf jeweils nur in
der Wählerevidenz einer Abteilung und
der Wählerevidenz eines Bundeslandes
eingetragen sein. Ist eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter in die Wählerevidenz beider Abteilungen oder in die Wählerevidenz zweier oder mehrerer Bundesländer eingetragen, so ist sie/er unverzüglich aus der bzw. den Wählerevidenzen, in die sie/er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hievon ist die/der Wahlberechtigte unverzüglich zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012
Dokumentnummer
NOR40144296