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§ 17 TÄKamWO

Fassungen
ab 08.12.2012 — BGBl. II Nr. 420/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute08.12.2012 BGBl. II Nr. 420/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

08.12.2012BGBl. II Nr. 420/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄKamWO

Index

86/02 Tierärzte

Text

Wählerevidenzen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Wählerevidenzen sind auf Grund der von der Österreichischen Tierärztekammer zu führenden Tierärzteliste gemäß Paragraph 5, Tierärztegesetz zu erstellen.
  2. Absatz 2,Das Kammeramt der Österreichischen Tierärztekammer hat die am Stichtag gültige Tierärzteliste, einerseits geordnet nach Abteilungen, anderseits geordnet nach Bundesländern, unter Außerachtlassung aller Personen, welche nicht ordentliche Kammermitglieder sind, der Wahlkommission binnen einer Woche nach Ablauf des Stichtages in elektronischer Form zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Wahlkommission hat für jeden Wahlkörper eine eigene Wählerevidenz anzulegen,
    1. Ziffer eins
      in die jeweils nur die wahlberechtigten Personen jenes Wahlkörpers, dem sie gemäß Paragraph 8, zugehörig sind, aufgenommen werden und
    2. Ziffer 2
      in der die Wahlberechtigten alphabetisch unter Angabe des Namens und des Berufssitzes, Dienstortes oder Hauptwohnsitzes (Paragraph 20, Absatz 3, TÄKamG) anzuführen sind.
  4. Absatz 4,Jede/Jeder Wahlberechtigte darf jeweils nur in
    1. Ziffer eins
      der Wählerevidenz einer Abteilung und
    2. Ziffer 2
      der Wählerevidenz eines Bundeslandes
    eingetragen sein. Ist eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter in die Wählerevidenz beider Abteilungen oder in die Wählerevidenz zweier oder mehrerer Bundesländer eingetragen, so ist sie/er unverzüglich aus der bzw. den Wählerevidenzen, in die sie/er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hievon ist die/der Wahlberechtigte unverzüglich zu verständigen.

Im RIS seit

11.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Gesetzesnummer

20008103

Dokumentnummer

NOR40144296