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§ 18 TÄKamWO

Fassungen
ab 08.12.2012 — BGBl. II Nr. 420/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute08.12.2012 BGBl. II Nr. 420/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

08.12.2012BGBl. II Nr. 420/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄKamWO

Index

86/02 Tierärzte

Text

Auflegung der Wählerevidenzen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Ausdrucke der Wählerevidenzen sind spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag am Sitz der Österreichischen Tierärztekammer sowie in den Landesgeschäftsstellen der Österreichischen Tierärztekammer – sofern solche nicht eingerichtet sind, an einer anderen von der Wahlkommission festgelegten, geeigneten Stelle – im jeweiligen Bundesland zur öffentlichen Einsicht und unter Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruchs aufzulegen. In den Bundesländern ist – neben den Ausdrucken der Wählerevidenzen der Abteilungen – hinsichtlich der Wahl der/des Landesdelegierten nur der Ausdruck der für das betreffende Bundesland erstellten Wählerevidenz aufzulegen.
  2. Absatz 2,Die Auflegung der Wählerevidenzen gemäß Absatz eins, ist unter Hinweis
    1. Ziffer eins
      auf den Ort und die Zeit der möglichen Einsichtnahme sowie
    2. Ziffer 2
      auf die für das Einspruchsverfahren geltenden Bestimmungen dieser Verordnung
    im Internet gemäß Paragraph 3, kundzumachen.
  3. Absatz 3,Vom ersten Tag der Auflegung der Wählerevidenzen an dürfen Eintragungen, Änderungen oder Streichungen nur mehr im Weg des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden. Hievon ausgenommen sind Streichungen gemäß Paragraph 17, Absatz 4, sowie offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten sowie Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreib- oder Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltend insbesondere auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten; diese können von der Wahlkommission unter Befassung der Österreichischen Tierärztekammer berichtigt werden.
  4. Absatz 4,Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten dürfen Kopien der Wählerevidenzen während der Auflagefrist auch im Mitgliederbereich der Homepage der Österreichischen Tierärztekammer zugänglich gemacht werden.

Schlagworte

Schreibfehler

Im RIS seit

11.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Gesetzesnummer

20008103

Dokumentnummer

NOR40144297