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§ 19 TÄKamWO

Fassungen
ab 08.12.2012 — BGBl. II Nr. 420/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute08.12.2012 BGBl. II Nr. 420/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

08.12.2012BGBl. II Nr. 420/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄKamWO

Index

86/02 Tierärzte

Text

Einspruch gegen die Wählerevidenzen

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Innerhalb von zwei Wochen nach Auflegung der Wählerevidenzen kann jedes ordentliche Kammermitglied
    1. Ziffer eins
      wegen Aufnahme vermeintlich nicht wahlberechtigter Personen oder
    2. Ziffer 2
      wegen Nichtaufnahme vermeintlich wahlberechtigter Personen
    schriftlich einen begründeten Einspruch gegen die Wählerliste seines Wahlkörpers bei der Wahlkommission erheben.
  2. Absatz 2,Jeder Einspruch darf sich nur auf eine bestimmte Person beziehen. Ist ein Einspruch gleichzeitig gegen mehrere Personen gerichtet, ist dieser dem/der Einspruchswerber/Einspruchswerberin ohne Verzug zur Berichtigung zurückzustellen.
  3. Absatz 3,Die/der Vorsitzende der Wahlkommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in eine Wählerevidenz Einspruch erhoben wurde, hievon binnen zwei Tagen nach Einlangen des Einspruchs nachweislich schriftlich zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb einer Woche nach Zustellung dieser Verständigung bei der Wahlkommission schriftlich eingebracht werden.
  4. Absatz 4,Die Wahlkommission hat über Einsprüche binnen einer Woche nach Ablauf der Einspruchsfrist endgültig zu entscheiden, auch wenn in dieser Frist eine Äußerung des/der vom Einspruch Betroffenen nicht eingelangt ist. Die Wahlkommission hat von ihrer Entscheidung den/die Einspruchswerber/Einspruchswerberin und den/die durch die Entscheidung Betroffenen/Betroffene umgehend nachweislich schriftlich zu verständigen.
  5. Absatz 5,Erfordern Entscheidungen der Wahlkommission eine Richtigstellung und Ergänzung der Wählerevidenzen, sind diese von der Wahlkommission unverzüglich durchzuführen.
  6. Absatz 6,Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens hat die Wahlkommission die Wählerevidenzen abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerevidenzen sind der Wahl zugrundezulegen.

Im RIS seit

11.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Gesetzesnummer

20008103

Dokumentnummer

NOR40144298