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§ 23 TÄKamWO

Fassungen
ab 08.12.2012 — BGBl. II Nr. 420/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23 heute08.12.2012 BGBl. II Nr. 420/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

08.12.2012BGBl. II Nr. 420/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄKamWO

Index

86/02 Tierärzte

Text

Verlautbarung der Wahlvorschläge

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Wahlkommission hat die ordnungsgemäß erstellten bzw. ergänzten Wahlvorschläge nach Prüfung spätestens vier Wochen vor dem Wahltag geordnet nach Wahlkörpern im Internet (Paragraph 3,) zu verlautbaren.
  2. Absatz 2,Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in der Verlautbarung richtet sich
    1. Ziffer eins
      nach der Anzahl der Delegierten der Wählergruppen bei der letzten Wahl im jeweiligen Wahlkörper,
    2. Ziffer 2
      bei gleicher Delegiertenzahl nach der bei der letzten Wahl im Wahlkörper für die Wählergruppe ermittelte Zahl der abgegebenen Stimmen,
    3. Ziffer 3
      bei Wählergruppen, welche bisher nicht vertreten waren, nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlags, im Anschluss an die Reihung gemäß Ziffer eins und 2,

Im RIS seit

11.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Gesetzesnummer

20008103

Dokumentnummer

NOR40144302