Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
Verlautbarung der Wahlvorschläge
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die Wahlkommission hat die ordnungsgemäß erstellten bzw. ergänzten Wahlvorschläge nach Prüfung spätestens vier Wochen vor dem Wahltag geordnet nach Wahlkörpern im Internet (§ 3) zu verlautbaren.Die Wahlkommission hat die ordnungsgemäß erstellten bzw. ergänzten Wahlvorschläge nach Prüfung spätestens vier Wochen vor dem Wahltag geordnet nach Wahlkörpern im Internet (Paragraph 3,) zu verlautbaren.
(2)Absatz 2,Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in der Verlautbarung richtet sich
nach der Anzahl der Delegierten der Wählergruppen bei der letzten Wahl im jeweiligen Wahlkörper,
bei gleicher Delegiertenzahl nach der bei der letzten Wahl im Wahlkörper für die Wählergruppe ermittelte Zahl der abgegebenen Stimmen,
bei Wählergruppen, welche bisher nicht vertreten waren, nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlags, im Anschluss an die Reihung gemäß Z 1 und 2.bei Wählergruppen, welche bisher nicht vertreten waren, nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlags, im Anschluss an die Reihung gemäß Ziffer eins und 2,
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012
Dokumentnummer
NOR40144302